← BZO Stammheim · Inhaltsverzeichnis

Art. 39 · Fahrzeugabstellplätze

BZO Stammheim · S. 22 · Original-PDF

Bewohner und Beschäftigte

1Bei Neu- und Umbauten sowie Umnutzungen sind Personenwagen-Abstellplätze für Bewohner und Beschäftigte in folgender Anzahl zu erstellen:

a)Bei Wohnungen: Ein Abstellplatz pro 100 m2 massgebliche Geschossfläche, mindestens ein Abstellplatz pro Wohnung

b)Bei Gewerbenutzungen: Ein Abstellplatz pro 100 m2 massgebliche Geschossfläche

c)Bei Dienstleistungsnutzungen und Verkaufsgeschäften: Ein Abstellplatz pro 50 m2 massgebliche Geschossfläche Besucher und Kunden

2Für Besucher und Kunden sind zusätzlich PersonenwagenAbstellplätze in folgender Anzahl zu erstellen:

a)Bei Mehrfamilien- und Reiheneinfamilienhäusern: Ab und pro

3Wohneinheiten ein Abstellplatz

b)Bei Gewerbenutzungen: Ein Abstellplatz pro 500 m2 massgebliche Geschossfläche

c)Bei Dienstleistungsnutzungen: Ein Abstellplatz pro 100 m2 massgebliche Geschossfläche

d)Bei Verkaufsgeschäften: Ein Abstellplatz pro 25 m2 Verkaufsfläche Andere Nutzungen

3Bei in Abs. 1 und 2 nicht aufgeführten Nutzungen und bei besonderen Verhältnissen ist die Zahl der Abstellplätze auf die jeweiligen Bedürfnisse abzustimmen. Rundung

4Bruchteile über 0.5 sind am Schluss der Berechnung aufzurunden. Massgebliche Geschossfläche

5 Die massgebliche Geschossfläche bemisst sich nach § 255 PBG, einschliesslich Flächen in Unter- und Dachgeschossen der betreffenden Bauten. Besondere Verhältnisse

6 In den Kernzonen und bei besonderen örtlichen und betrieblichen Verhältnissen kann die vorgeschriebene Zahl der Abstellplätze gestützt auf § 242 Abs. 2 PBG begrenzt werden. 22 Bau- und Zonenordnung Gemeinde Stammheim

Anforderungen 7 Fahrzeugabstellplätze im Freien sind nach Möglichkeit mittels wasserdurchlässigem Belag (z.B. Kies, Verbundsteine oder Rasengittersteine etc.) anzulegen. Grössere, offene Abstellflächen sind angemessen zu bepflanzen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.