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Art. 36 · Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
BZO Stammheim · S. 21 · Original-PDF
Wo keine Baulinien festgesetzt sind, dürfen unterirdische Bauten und Unterniveaubauten bis 3 m an die Grenze von Gemeindestrassen und -wegen gebaut werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.