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Art. 35 · Klein- und Anbauten

BZO Stammheim · S. 21 · Original-PDF

Klein- und Anbauten haben einen Grenzabstand von 3.50 m einzuhalten. Mit Zustimmung des Nachbarn können sie auch auf die Grenze gestellt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.