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Art. 34 · Geschlossene Bauweise

BZO Stammheim · S. 21 · Original-PDF

Das Zusammenbauen mehrerer Gebäude ist bis zur höchstzulässigen Gebäudelänge gestattet, das Zusammenbauen an einer Grenze jedoch nur unter der Voraussetzung von § 287 PBG und nur mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.