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Art. 33 · Mehrlängenzuschlag in Wohnzonen
BZO Stammheim · S. 21 · Original-PDF
Mehrlängenzuschlag
1Bei Fassaden von mehr als 20 m Länge erhöht sich der Grundabstand um 1/4 der Mehrlänge, jedoch maximal auf einen Grenzabstand von 8.0 m. Der Mehrlängenzuschlag gilt nicht für dauernd gewerblich genutzte Erd- und Untergeschosse in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung.
Mehrlängenzuschlag bei Näherbaurechten 2 Verringern sich durch Näherbaurecht die Gebäudeabstände auf unter 5.0 m, so gilt die Summe der beiden Fassadenlängen für die Berechnung des Mehrlängenzuschlags.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.