Art. 19 · Um- und Ersatzbauten KW G
BZO Stammheim · S. 14 · Original-PDF
1 Die im Kernzonenplan orange bezeichneten Bauten dürfen zu 80% des bestehenden oberirdischen Altbauvolumens für Wohnund Arbeitszwecke umgenutzt oder unter Beibehaltung der heutigen Stellung und der bestehenden Ausmasse durch einen Ersatzbau mit entsprechenden Nutzungsanteilen ersetzt werden. Ein ersatzloser Abbruch ist nicht zulässig. Die erforderlichen Parkplätze für Bewohner gemäss Art. 39 BZO sind soweit möglich in Garagen innerhalb der bestehenden Gebäudehüllen anzuordnen. Braun bezeichnete Bauten Orange bezeichnete Bauten
2 Die im Kernzonenplan braun bezeichneten Gebäude dürfen für Arbeitszwecke umgenutzt werden. Der ersatzlose Abbruch ist zulässig, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Ortsbildes entsteht. Ein Ersatzbau unter Beibehaltung der heutigen Stellung und der bestehenden Ausmasse für die bisherige Nutzung oder eine kleingewerbliche Nutzung ist zulässig. Grün bezeichnete Bauten
3 Die im Kernzonenplan grün bezeichneten Klein- und Anbauten haben bezüglich der bestehenden Nutzung Bestandesgarantie. Ein Ersatzbau unter Beibehaltung der heutigen Stellung und der bestehenden Ausmasse für die bisherige Nutzung ist zulässig. Umnutzungen zu Wohn- und Arbeitszwecken sind nicht zulässig. Der ersatzlose Abbruch ist zulässig. Abweichungen
4 Für Abweichungen gegenüber der bisherigen Volumetrie und dem bisherigen Erscheinungsbild gelten die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3 BZO.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.