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Art. 7 · Neubauten und entsprechende Umbauten
BZO Andelfingen · S. 9 · Original-PDF
Grundmasse für Neubauten 1 Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:
–Vollgeschosse max. 2
–Dachgeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl max. 2
–Gebäudehöhe max. 8.10 m
–Grundabstand min. 3.50 m
Die Grundrissabmessungen haben sich auf ein ortsübliches Mass zu beschränken. In extremen Hanglagen können bei guter Einpassung Ausnahmen von der Gebäudehöhe bewilligt werden.
Zweites Dachgeschoss 2 Räume im 2. Dachgeschoss sind wenn möglich über die Giebel zu belichten. Bei besonders guter Einordnung kann über Lichtbänder belichtet werden. 7
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.