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Art. 7.3 · Dachaufbauten

BZO Gemeinde Sissach - Zonenreglement Siedlung · S. 14 · Original-PDF

7.3 Dachaufbauten f e f e g f e b h

d a b c

WOHN- UND WOHN-GESCHÄFTSZONEN 6.10 Fassaden- und Gebäudehöhe für Nebenbauten Die Fassaden- resp. die Gebäudehöhe wird jeweils an der äussersten Fassadenflucht vom höchsten Punkt des gewachsenen Terrains aus gemessen. In steilen Hanglagen kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten. 6.11 Versetzte Geschosse

Bei versetzten Geschossen sind die Masse des Gebäudeprofils für jedes Niveau einzuhalten. 6.12 Gebäudelänge Als Gebäudelänge gilt das grösste Mass der Bauten, parallel zur Fassade gemessen.

Für Nebenbauten sowie Bauteile, welche nicht zur Nutzungsziffer gerechnet werden, gilt keine Längenbeschränkung. Sie zählen auch nicht zur Gebäudelänge, wenn sie als Anbauten erstellt werden. 7.3 Dachaufbauten Dachaufbauten (Schlepp- oder Giebel- Lukarnen etc.) sind nur auf Dächern von mehr als 35° Neigung gestattet. Für die Anordnung und Grösse sind folgende Masse einzuhalten:

• Totallänge aller Dachaufbauten zusammen max. 40 % der Fassadenlänge • Abstand des Dachaufbaues von Stirnfassaden oder Dachabsätzen mind. 25 % der

Fassadenlänge oder mind. 3.0 m bei Fassadenlängen über 12.0 m • Abstand des Dachaufbaues bis zu Gräten oder Kehlen mind. 0.5 m • Höhe des Dachaufbaues ab Dachfläche max. 1.6 m • Abstand des Überganges des Dachaufbaues in das Hauptdach unterhalb des Firstes mind. 1.0 m • Höhe der Dachhaut unter den Dachaufbauten mind. 0.5 m

VGVG SG
VGSG
SG

Tabelle von S. 14 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.