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Art. 34 · BESTIMMUNGEN ALLGEMEINER ART

BZO Gemeinde Sissach - Zonenreglement Siedlung · S. 34 · Original-PDF

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BESTIMMUNGEN ALLGEMEINER ART 21.6 Zonenfremde Bauten und Anlagen Bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen, namentlich für Dienstleistungen, Industrie und Gewerbe, dürfen erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaft gleich bleiben oder reduziert werden (RBG § 109). 21.7 Ausnahmebewilligungen Der Gemeinderat kann im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen und in Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen von den Vorschriften dieses Zonenreglements Ausnahmen gestatten, sofern besondere Verhältnisse es rechtfertigen.

Dies gilt beispielsweise

–bei den in diesem Reglement erwähnten Fällen

–wenn die Anwendung dieser Vorschriften eine architektonisch oder städtebaulich bessere oder vernünftigere Lösung verunmöglicht

–für Massnahmen, die der Ausnützung vorhandener Nutzungsreserven dienen

–für Massnahmen, welche dem Umweltschutz und der Energieeinsparung dienen

–für ausgesprochene Härtefälle 21.8 Parkplätze Die Ermittlung der notwendigen Abstellplätze erfolgt nach der kantonalen Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Parkplätze für Personenwagen und Velos/Mofas. 21.9 Energienutzung In Gebieten mit bestehender oder geplanter Fernwärmeversorgung ist für neue Bauten und Anlagen der Anschluss ans Fernwärmenetz zu prüfen. 21.10 Wohnwagen und Wohnmobile Wohnwagen und Wohnmobile dürfen nicht länger als zwei Wochen auf öffentlichem Areal oder auf Pflichtparkplätzen abgestellt werden. 21.11 Kompostier- und Sammelstellen Quartier-Kompostieranlagen, dezentrale Sammelstellen für wiederverwertbare Stoffe etc. sind in allen Zonen zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.