Art. 32 · BESTIMMUNGEN ALLGEMEINER ART
BZO Gemeinde Sissach - Zonenreglement Siedlung · S. 32 · Original-PDF
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BESTIMMUNGEN ALLGEMEINER ART 21.5 Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan Der Gemeinderat kann im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen in den Wund WG-Zonen Ausnahmen von den Zonenvorschriften wie der Wohnungszahl, der Bebauungsund Nutzungsziffer sowie der Dachgestaltung gestatten, wenn auf einer Grundstücksflächen von zusammen mindestens 2 000 m2 eine Überbauung nach einheitlichem Plan realisiert wird. Der Plan legt u.a. die Situierung, kubische Erscheinung, Material- und Farbwahl der Überbauung sowie die Umgebungsgestaltung, Parkierung und interne Erschliessung fest.
In Abweichung von den Zonenvorschriften sind folgende maximale Werte möglich:
Zone W 1 Bebauungsziffer max. 30 %
Nutzungsziffer max. 25 %
W 1a Bebauungsziffer max. 30 %
Nutzungsziffer max. 26 %
W 2 Bebauungsziffer max. 30 %
Nutzungsziffer max. 48 %
W 2a Bebauungsziffer max. 30 %
Nutzungsziffer max. 51 %
WG 2 Bebauungsziffer max. 30 %
Nutzungsziffer max. 48 %
WG 3 Bebauungsziffer max. 30 %
Nutzungsziffer max. 63 %
Ausnahmen dürfen nur erteilt werden, wenn die Überbauung in bezug auf die architektonische Gestaltung, die Wohnhygiene und die Umgebungsgestaltung gute Qualitäten aufweist.
Eine Nutzungsumlagerung gemäss Ziffer 6.4 ist zusätzlich zulässig.
**Zur Sicherstellung der Anforderungen nach RBG § 50 legt der Gemeinderat die Ausnahmeüberbauung der Arealbaukommission zur Beurteilung vor.
Es wird empfohlen, Ausnahmeüberbauungen in einem möglichst frühen Projektstadium mit den zuständigen kommunalen und kantonalen Instanzen, **sowie mit den Planungsbetroffenen, zu erörtern.
(**Beschlossene/r Änderung/Zusatz an der EGV vom 10.4.2003)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.