← BZO Sissach · Inhaltsverzeichnis

Art. 32 · BESTIMMUNGEN ALLGEMEINER ART

BZO Gemeinde Sissach - Zonenreglement Siedlung · S. 32 · Original-PDF

32

BESTIMMUNGEN ALLGEMEINER ART 21.5 Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan Der Gemeinderat kann im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen in den Wund WG-Zonen Ausnahmen von den Zonenvorschriften wie der Wohnungszahl, der Bebauungsund Nutzungsziffer sowie der Dachgestaltung gestatten, wenn auf einer Grundstücksflächen von zusammen mindestens 2 000 m2 eine Überbauung nach einheitlichem Plan realisiert wird. Der Plan legt u.a. die Situierung, kubische Erscheinung, Material- und Farbwahl der Überbauung sowie die Umgebungsgestaltung, Parkierung und interne Erschliessung fest.

In Abweichung von den Zonenvorschriften sind folgende maximale Werte möglich:

Zone W 1 Bebauungsziffer max. 30 %

Nutzungsziffer max. 25 %

W 1a Bebauungsziffer max. 30 %

Nutzungsziffer max. 26 %

W 2 Bebauungsziffer max. 30 %

Nutzungsziffer max. 48 %

W 2a Bebauungsziffer max. 30 %

Nutzungsziffer max. 51 %

WG 2 Bebauungsziffer max. 30 %

Nutzungsziffer max. 48 %

WG 3 Bebauungsziffer max. 30 %

Nutzungsziffer max. 63 %

Ausnahmen dürfen nur erteilt werden, wenn die Überbauung in bezug auf die architektonische Gestaltung, die Wohnhygiene und die Umgebungsgestaltung gute Qualitäten aufweist.

Eine Nutzungsumlagerung gemäss Ziffer 6.4 ist zusätzlich zulässig.

**Zur Sicherstellung der Anforderungen nach RBG § 50 legt der Gemeinderat die Ausnahmeüberbauung der Arealbaukommission zur Beurteilung vor.

Es wird empfohlen, Ausnahmeüberbauungen in einem möglichst frühen Projektstadium mit den zuständigen kommunalen und kantonalen Instanzen, **sowie mit den Planungsbetroffenen, zu erörtern.

(**Beschlossene/r Änderung/Zusatz an der EGV vom 10.4.2003)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.