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Art. 30 · BESTIMMUNGEN ALLGEMEINER ART

BZO Gemeinde Sissach - Zonenreglement Siedlung · S. 30 · Original-PDF

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BESTIMMUNGEN ALLGEMEINER ART 21.4 Vereinfachtes Quartierplanverfahren Für die Anwendung des vereinfachten Quartierplanverfahrens gelten folgende Grundsätze:

Die von der Quartierplanung betroffene Fläche soll mindestens 2’000 m2 umfassen. Die Art der Nutzung richtet sich nach der Grundzone. Das Mass der Nutzung darf die Grundnutzung maximal um die unten angegebenen Werte übersteigen. Gebäude und Umgebung sind so zu gestalten, dass ein ansprechendes Gesamtbild entsteht. Den Bewohnern sind genügend Aussenflächen bereitzustellen, insbesondere geeignete und entsprechend ausgestattete Spielflächen für Kinder.

Die Erschliessung erfolgt grundsätzlich gemäss Strassennetzplan Siedlung. Bei der internen Erschliessung von Quartierplan-Arealen sind insbesondere die Aspekte der Sicherheit und Wohnlichkeit zu berücksichtigen. Es sind ausreichend Fusswegverbindungen zu realisieren. Im übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim ordentlichen Quartierplanverfahren.

Inhalt und Verfahren der Quartierplanung richten sich nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998. In Abweichung von den Zonenvorschriften sind folgende maximale Werte möglich:

Zone W 1 Gebäudelänge max. 42 m

Bebauungsziffer max. 30 %

Nutzungsziffer max. 26 %

W 1a Gebäudelänge max. 42 m

Bebauungsziffer max. 30 %

Nutzungsziffer max. 27 %

W 2 Gebäudelänge max. 42 m

Bebauungsziffer max. 30 %

Nutzungsziffer max. 50 %

W 2a Gebäudelänge max. 42 m

Bebauungsziffer max. 30 %

Nutzungsziffer max. 53 %

WG 2 Gebäudelänge max. 42 m

Bebauungsziffer max. 30 %

Nutzungsziffer max. 50 %

WG 3 Gebäudelänge max. 42 m

Bebauungsziffer max. 30 %

Nutzungsziffer max. 65 % Eine Nutzungsumlagerung gemäss Ziffer 6.4 ist zusätzlich zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.