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Art. 22 · ÜBRIGE ZONEN UND OBJEKTE

BZO Gemeinde Sissach - Zonenreglement Siedlung · S. 37 · Original-PDF

22 ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN 22.1 Zuständigkeit Der Gemeinderat ist, unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens, zuständig für die Anwendung dieses Reglementes. Er kann zur Einhaltung der Zonenvorschriften im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Bedingungen stellen. 22.2 Zuwiderhandlungen Verstösse gegen das Zonenreglement werden gemäss den Bestimmungen des Baugesetzes geahndet. 22.3 Aufhebung des bisherigen Rechts Alle Erlasse, welche im Widerspruch zu diesen Zonenvorschriften stehen, sind aufgehoben, sobald dieses Reglement mit dem zugehörigen Zonenplan Siedlung Rechtskraft erlangt. Dies gilt insbesondere für die Zonenvorschriften von 1997 sowie die Teilzonenvorschriften „Grienmatt / in der Au“. 22.4 Rechtskraft Dieses Reglement, samt dem zugehörigen Zonenplan Siedlung, tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.