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Art. 13 · KOMMENTAR

BZO Gemeinde Sissach - Zonenreglement Siedlung · S. 13 · Original-PDF

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KOMMENTAR Gebäudehöhe Fassadenhöhe

6.11 Versetzte Geschosse Fassadenhöhe Sockelgeschosshöhen FH SH DG Gebäudehöhe GH FH DG VG SG SH h g Giebellukarnen Schlepplukarnen 13 ZONE FÜR ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (..) benötigt werden. Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind (§ 24 Abs. 1 und 2 RBG).

Die Bauweise wird unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt. Die in diesen Zonen liegenden Grundstücke muss die Gemeinde im Zeitpunkt der Erstellung der Werke und Anlagen unter Vorbehalt der übrigen gesetzlichen Bestimmungen zu Eigentum übernehmen.

Die Zweckbestimmung der einzelnen Zonen ist im Zonenplan gekennzeichnet.

Die Freiflächen sind ökologisch sinnvoll zu gestalten. Für die Bepflanzung sind einheimische, standortgerechte Baum- und Straucharten zu verwenden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.