Art. 38 · Aufhebung bisheriges Recht
BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 25 · Original-PDF
Alle im Widerspruch zu den Reglementsbestimmungen stehenden früheren Vorschriften gelten als aufgehoben. Insbesondere ist dies das Zonenreglement Siedlung 25/ZRS/2/0 RRB Nr. 1168 vom 09.04.1991 sowie der Zonenplan Siedlung 25/ZPS/2/16 RRB Nr. 1361 vom 14.10.2008. Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Siebter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen; B. Änderung bisherigen Rechts RBG RBV § 140-151 Änderung des bisherigen Rechts -- § 140-151 Änderung des bisherigen Rechts -- Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Siebter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen; C. Aufhebung bisherigen Rechts RBG RBV § 152-153 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten §§ 98, 99 § 152-153 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten §§ 98, 99 Zonenreglement Siedlung Gelterkinden
Seite 26/32 Beschluss des Gemeinderates: 2. Dezember 2013
Beschluss der Gemeindeversammlung: 5. Februar 2014
Frist für das fakultative Referendum: 7. März 2014
Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr.11: 13. März 2014
Planauflage: 14. März bis 14. April 2014
Die Gemeindepräsidentin Der Gemeindeverwalter
Sig. Christine Mangold-Bürgin sig. Christian Ott
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit
Beschluss Nr. 1313 vom 25.08.2015
Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 35 vom 27.08.2015
Der Landschreiber Zonenreglement Siedlung Gelterkinden
Seite 27/32 Anhang GEBÄUDELÄNGE (gemäss Art. 24 Zonenreglement Siedlung)
Art. 24 Absatz 1: Gebäudelänge
Art. 24 Absatz 2: Gebäudelänge bei Gebäudegruppen Zonenreglement Siedlung Gelterkinden
Seite 28/32 FASSADENHÖHE (gemäss Art. 25 Zonenreglement Siedlung)
Interpretation der Messweise der Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der traufseitigen tragenden Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie am tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains. Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um mindestens 2.5 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt. Als Brüstungen gelten auch durchbrochene Abschlüsse wie Geländerkonstruktionen. Die Fassadenhöhe dient der Begrenzung des Masses, in dem Fassaden ohne Abgrabungen in Erscheinung treten dürfen und hat vor allem in stark geneigtem Gelände ihre Bedeutung. Die Höhe, mit der die talseitige Fassadenhöhe in Erscheinung tritt, ist je nach Abgrabung unterschiedlich. Die maximal zulässigen Abgrabungen sind deshalb mit der Bestimmung in Art. 32 begrenzt. Die Fassadenhöhe wird bemessen bis zur Oberkante der tragenden Dachkonstruktion ohne Dachhaut und darf deshalb nicht verwechselt werden mit der Profilierungshöhe, welche in der Regel die Oberkante der Dachfläche markiert. Interpretation zu unbedeutend rückspringender Gebäudeteil / unbedeutend vorspringender Gebäudeteil Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. Rückspringende Gebäudeteile sind beispielsweise innenliegende Balkone, Arkaden, zurückversetzte Eingänge. Rückspringende Gebäudeteile gelten als unbedeutend, wenn sie maximal bis 1.0 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt sind und 10% der Breite des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten. Unbedeutend vorspringende Gebäudeteile werden analog beurteilt. unbedeutend rück-/vorspringender Gebäudeteil Zonenreglement Siedlung Gelterkinden
Seite 29/32 OBERSTES GESCHOSS, DÄCHER / GEBÄUDEPROFIL (gemäss Art. 26 Zonenreglement Siedlung)
Art. 26 Absatz 2: für Geschosse über der zulässigen Fassadenhöhe horizontal
Art. 26 Absatz 3: Geschoss mit Pultdach horizontal Zonenreglement Siedlung Gelterkinden
Seite 30/32 Art. 26 Absatz 4: Geschoss mit Flachdach horizontal
Art. 26 Absatz 5: Geschoss mit Mansardendach horizontal Zonenreglement Siedlung Gelterkinden
Seite 31/32 TERRASSENBAUTEN (gemäss Art. 31 Zonenreglement Siedlung) Schnitt
TERRAINVERÄNDERUNGEN (gemäss Art. 32 Zonenreglement Siedlung)
Art. 32 Absatz 2: Aufschüttungen, Böschungen und Stützmauern Zonenreglement Siedlung Gelterkinden
Seite 32/32 Art. 32 Absatz 3: Abgrabungen
Art. 32 Absatz 3: Einmalige Abgrabung für Garagenzufahrt
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.