Art. 34 · Ausnahmen
BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 23 · Original-PDF
In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde in Ergänzung zu § 7 RBV Ausnahmen von den Zonenvorschriften insbesondere in folgenden Fällen beantragen:
a.für Massnahmen, welche dem Umweltschutz dienen
b.bei der Pflicht zur Schaffung von Freizeitflächen gemäss Art. 30.
c.unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Fachstelle für Schutzmassnahmen in weitgehend überbauten Bauzonen, die mit einer Gefahrenzone erheblicher Gefährdung überlagert sind.
d.zu den in den entsprechenden Artikeln aufgeführten Ausnahmen. Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Fünfter Teil: Bestandesgarantie, Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und Bauen ausserhalb der Bauzone; C. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone RBG RBV
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.