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Art. 33 · Lichtimmissionen

BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 22 · Original-PDF

1Bei der Installation starker Lichtquellen ist auf Dritte Rücksicht zu nehmen. Aussenbeleuchtungen müssen gegen oben abgeschirmt, nach unten ausgerichtet und zeitlich begrenzt sein. Die Beleuchtung von Objekten hat zielgerichtet und lichteffizient zu erfolgen. Davon ausgenommen sind Weihnachtsbeleuchtungen vom 20. November bis 6. Januar.

2Zwischen 00.30 Uhr und 05.30 Uhr ist es verboten, Gebäude von aussen und Schaufenster zu beleuchten oder äussere Beleuchtungsvorrichtungen brennen zu lassen. Vom Verbot ausgenommen sind die angemessene Beleuchtung von Wahrzeichen sowie von Hauszugängen und –eingängen, welche im Dunkeln liegen, und angemessene Beleuchtungen bei Festanlässen.

3Von den Regelungen gemäss Abs. 2 ausgenommen sind die Strassenbeleuchtungen sowie die Weihnachtsbeleuchtungen.

4Der Gebrauch von Skybeamern, Laser-Scheinwerfern oder ähnlichen himmelwärts gerichteten Lichtquellen ist verboten.

5Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Vierter Teil: Allgemeine Bauvorschriften; C. Abstände und Baulinien; II. Abstandsvereinbarungen RBG RBV

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.