Art. 31 · rassenbauten
BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 21 · Original-PDF
1Terrassenbauten sind möglichst gut an die Hangneigung anzupassen.
2Übereinander liegende Geschosse sind mindestens 4.0 m zurückzuversetzen. Inklusive Dachgeschoss dürfen maximal vier Geschosse sichtbar sein.
3Die Geschosse dürfen von der Seite betrachtet an jeder Stelle nicht mit mehr als 8.3 m Fassadenhöhe über dem gewachsenen Terrain herausragen.
4Terrassenbauten unterliegen nicht den Bestimmungen zur Fassadenhöhe. Die maximale Gebäudelänge beträgt 16.0 m. Sie ist tal- und bergseitig einzuhalten.
5Terrassenbauten schliessen in jedem Fall mit einem Flachdach ab. Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Vierter Teil: Allgemeine Bauvorschriften; C. Abstände und Baulinien; I. Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken RBG RBV
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.