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Art. 23 · Haupt- und Nebenbauten
BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 16 · Original-PDF
1Als Hauptbauten gelten Baukörper und Bauteile, welche der zonenkonformen Nutzung gemäss Art. 2 dienen. Insbesondere sind dies Wohnen, Arbeiten und Dienstleistungen.
2Als Nebenbauten gelten eingeschossige Bauten (freistehend oder angebaut), welche anders genutzt werden, z. B. Garagen, Schöpfe, Velo- und Containerunterstände, Gartenund Gerätehäuschen, überdachte Sitzplätze, Carports, Pergolen und dergleichen. Für Nebenbauten gelten eine maximale Fassadenhöhe 2.5 m und eine maximale Gebäudelänge von 7.0 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.