Art. 14 · Quartierplanungen
BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 12 · Original-PDF
1Die Quartierplanungen im ordentlichen und vereinfachten Verfahren weisen im Gesamten gegenüber der Normalbauweise wesentliche Vorteile auf. Dafür müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
a.Die Quartierplanung weist eine hohe Qualität bezüglich Städtebau und Architektur auf.
b.Die Bauten und Anlagen der Quartierplanung fügen sich gut in die bauliche und dorflandschaftliche Umgebung ein.
c.Die Quartierplanung weist grössere zusammenhängende Grünflächen, Bäume und abseits des Verkehrs gelegene Spiel- und Freizeitflächen auf.
d.Die Quartierplanung erfüllt erhöhte bau- und siedlungsökologische Anforderungen.
e.Die Quartierplanung legt fortschrittliche Massnahmen zur Energienutzung fest.
f.Die Quartierplanung legt die Flächen für den Fussgänger- und Fahrverkehr und die vorgeschriebenen Parkplätze für Fahrzeuge, einschliesslich Garagen, zweckmässig fest. Die Einhaltung der Voraussetzungen ist in den Planungsunterlagen nachvollziehbar darzustellen und zu beschreiben.
2Der Gemeinderat kann als Grundlage für die Quartierplanung ein im Konkurrenzverfahren erstelltes Bebauungskonzept verlangen. Die Gemeinde kann sich an den Kosten des Konkurrenzverfahrens beteiligen.
3Innerhalb einer Quartierplanperimeterfläche von 3’000 bis 5'000 m2 kann der Gemeinderat Quartierplanungen im vereinfachten Verfahren beschliessen und dabei in Abweichung zu Zonenreglement Siedlung Gelterkinden
Seite 13/32 den Zonenvorschriften Siedlung folgende maximalen Überbauungsziffern und Fassadenhöhen zulassen: Zone max. Überbauungsziffer in % (Art. 21) max. Fassadenhöhe in m (Art. 25) Wohnzone W 35 % 8.3 m Wohn- und Geschäftszone WG2a + WG2b 33 % 9.1 m Wohn- und Geschäftszone WG3a + WG3b 28 % 14.3 m Zentrumszone Z n.b. 14.3 m Gewerbezone G1 n.b. 11.0 m Gewerbezone G2 n.b. 16.5 m Gewerbezone G3 n.b. 22.0 m Es besteht kein Anspruch auf das vereinfachte Verfahren. Vom Regierungsrat nicht genehmigt
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.