Art. 12 · Gefahrenzonen13F
BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 10 · Original-PDF
Gefahrenzonen14 siehe Erwägungen RRB
1Bei in Gefahrenzonen gelegenen Neubauten und -anlagen sowie bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen in Gefahrenzonen, sind Massnahmen zu treffen, die die Bauten und Anlagen gegen die Auswirkungen der spezifischen Naturgefahren hinreichend schützen.
2Gefährdung Wasser: Gebäude und haustechnische Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch mögliche Hochwasserereignisse von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) und unter Beachtung der gemäss der Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen.
3Entlang der Ergolz und des Eibaches besteht auf dem Teil der Parzellenfläche, welche mit der Gefahrenzone ‚erhebliche Gefährdung’ überlagert ist, ein Bauverbot. Ausnahmen sind möglich, wenn im Rahmen des Baugesuchverfahrens nachgewiesen wird, dass die Bauten und Anlagen vor den Einwirkungen der Naturgefahr mit baulichen oder anderen Massnahmen hinreichend geschützt werden können.
4Gefährdung Rutschung: Gebäude und haustechnische Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch die Art der möglichen Rutschereignisse und unter Beachtung der gemäss der Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen. Die Ver- und Entsorgungsleitungen zum Gebäude sind so auszubilden, dass sie durch der Art der möglichen Rutschereignisse unter Beachtung der gemäss der Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe ohne Leck standhalten. Die massgebenden Einwirkungen der Rutschgefahr sind mit einer Baugrunduntersuchung zu ermitteln. In den Gefahrenzonen „mittlere Gefährdung Rutschung“ sind für Bauprojekte ein erdstatischer Nachweis der Stabilität in allen Bauphasen zu erbringen. Zudem sind Bauprojekte nach Massgabe der Hanganschnitte durch den Geotechniker zu beurteilen und die notwendigen Sicherungen und Entwässerungen zu planen. Für Werkleitungsgräben sind kurze Bauetappen von 10 m vorzusehen.
5Die baulichen Massnahmen, die zum Schutz vor spezifischen Naturgefahren geplant sind, sind in den Baugesuchsunterlagen darzustellen und zu beschreiben.
14 1.11 massgebende Hochwasserkote bei Baugesuchen Zonenreglement Siedlung Gelterkinden
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6Die Haftung des Gemeinwesens für die auf Grund der Gefahrenzonen zu ergreifenden baulichen Schutzmassnahmen oder für Schutzmassnahmen, die auf Grund eines Ausnahmeantrags bewilligt wurden, ist ausgeschlossen. Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Erster Teil: Raumplanung; C. Ortsplanung; II. Kommunale Nutzungsplanung; 2. Erschliessungsplanung RBG RBV
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.