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Art. 89 · Nutzungsumlagerung § 50 Abs. 2

BZO Zonenreglement Siedlung Pratteln · S. 29 · Original-PDF

Zonenreglement Siedlung, Pratteln

28 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 21 1 Alle Bauten sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt besonders für die Baumassenverteilung, Staffelung der Bauten, Bauhöhe, Bauform, Dachgestaltung, Material- und Farbwahl sowie für die Umgebungsgestaltung. Invasive Neophyten > vgl. "schwarze Liste" der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen (SKEW). 2 Bei der Umgebungsgestaltung sowie baulichen Veränderungen sind die Aspekte des ökologischen Ausgleichs zu beachten. Soweit möglich ist eine naturnahe Gestaltung und Bepflanzung mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen. Eine Bepflanzung mit Arten, die zu den sogenannten invasiven Neophyten gezählt werden, ist nicht zulässig. Bei Bodenbefestigungen sollen soweit möglich wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge verwendet werden. Gestaltung entlang von Rebbaugebiet

1In den Wohnzonen W1 und W1b, welche an die Rebbauzone angrenzen, sind Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen zu beachten. 2 Die Breiten dieses Gebietes, gemessen ab Zonengrenze „Rebbauzone“, betragen auf der:

a.Nordseite und Westseite 6.00 m

b.Ostseite 8.00 m

c.Südseite 12.00 m.

3Innerhalb dieses Gebietes dürfen bauliche Einrichtungen und Bepflanzungen das gewachsene Terrain am nächstgelegenen Punkt der Zonengrenze „Rebbauzone“ um maximal 1.20 m überragen.

4Für Bäume von zu erwartender Gesamthöhe von über 6.00 m erhöhen sich die oben genannten Abstände um 3.00 m. Bebauungsziffer 1 Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wie viel von der massgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung der überbauten Fläche gilt der Umriss der Bauten.

21Mutation 52/ZRS/3/2 mit RRB 1478 vom 25.10.2016 Zonenreglement Siedlung, Pratteln

29 2 Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet:

a.Dachvorsprünge bis zu 1.00 m Ausladung

b.aussen liegende Keller- und Eingangstreppen, Stützmauern, äussere Lichtschächte und dergleichen

c.Pergolen

d.Aussenwandstärken von mehr als 25 cm

e.Nebenbauten bis zu einer Gesamtfläche von max. 8 % der massgebenden Parzellenfläche

f.unterirdische oder in den Hang gebaute Bauten, die wenig in Erscheinung treten und deren Decken als natürlicher Bestandteil der Freifläche dienen

3Werden Garagen im Vollgeschoss eines Hauptbaukörpers untergebracht, so erhöht sich die bebaubare Fläche um die durch die Vollgeschosszahl dividierte Garagenfläche. Die bebaubare Fläche für Nebenbauten reduziert sich entsprechend. Nutzungsziffer 1 Die Nutzungsziffer (NZ) bestimmt als Prozentsatz der massgebenden Parzellenfläche die maximal zulässige Bruttogeschossfläche (BGF). 2 Als Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte bis zu einer Aussenwandstärke von 25 cm. 3 Davon werden alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder verwendbaren Flächen nicht angerechnet wie zum Beispiel:

a.zu Wohnungen gehörende Keller, Estrich- oder Trockenräume sowie Waschküchen

b.Brennstofflager / Heizräume

c.Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen

d.Bastelräume im Untergeschoss

e.Dachgeschossflächen, deren lichte Höhe weniger als 1,50 m beträgt

f.nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.

g.Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen

h.offene Erdgeschosshallen

i.überdeckte offene Dachterrassen und Sitzplätze Zonenreglement Siedlung, Pratteln

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j.offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen

k.Gemeinschaftsräume in Wohnsiedlungen Nutzungsfreiheit für Energiesparmassnahmen 1 Nicht zur überbauten Fläche und nicht zur Nutzfläche werden gezählt:

a.Unbeheizte Windfänge für Hauseingänge vor der isolierten Gebäudehülle bis zu max. 4 m2 bei Einfamilienhäusern und direkt von aussen zugänglichen Wohnungen und Maisonettes, bis max. 10 m2 bei Mehrfamilienhäusern

b.Aussenisolationen von bestehenden Gebäuden

c.Wintergärten, Veranden und Balkone bei bestehenden und neuen Gebäuden mit max. 15 m2 in Einfamilienhäusern pro Vollgeschoss und in Mehrfamilienhäusern je Wohnung. 2 Als Wintergärten, Veranden und Balkone im Sinne dieser Bestimmung gelten unbeheizte Zwischenklima-Räume. Dabei sind die Aussenwände im Minimum zu 2/3 mit Isolier- oder Wärmeschutzglas zu verglasen. Die Wände und Öffnungen zwischen den ZwischenklimaRäumen und den dahinter liegenden Innenräumen müssen voll isoliert sein. Massgebende Parzellenfläche 1 Als massgebende Parzellenfläche wird die im Zeitpunkt der Baueingabe vorhandene Parzellenfläche innerhalb des Baugebietes bezeichnet. Die Berechnung der baulichen Nutzung basiert auf der massgebenden Parzellenfläche und richtet sich nach § 46 RBV. 2 Nicht zur massgebenden Parzellenfläche werden gerechnet:

a.die für die öffentliche Erschliessung notwendigen Fahrbahn-, Zufahrts- und Trottoirflächen

b.projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren durchgeführt ist

c.Grünzonen

d.Wald

e.Flächen ausserhalb des Baugebietes

f.Gewässer Zonenreglement Siedlung, Pratteln

31 3 Der Gemeinderat kann den Einbezug von für Strassen und Anlagen abgetretenem Land bei der Nutzungsberechnung gestatten, sofern dies bei der für das Land zu bezahlenden Entschädigung berücksichtigt wird. Haupt- und Nebenbauten 1 Als Hauptbauten gelten Baukörper und Bauteile, welche dem Wohnen, dem Arbeiten oder dem Gewerbe dienen. 2 Als Nebenbauten gelten eingeschossige Bauten (freistehend oder angebaut), welche anders genutzt werden; z. B. Garagen, Schöpfe, Velo- und Containerunterstände, Garten- und Gerätehäuschen, überdachte Sitzplätze, Carports und dergleichen. 3 Für Nebenbauten gelten folgende Maximalhöhen:

a.Firsthöhe 4.50 m

b.Fassadenhöhe 3.00 m Die Messweise richtet sich nach Art. 22.

In steilen Hanglagen kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde Ausnahmen beantragen. Vollgeschosszahl 22 1 Die zulässige Vollgeschosszahl jeder Nutzungszone ergibt sich aus der Tabelle "Nutzungsvorschriften" dieses Reglements. 2 Als Vollgeschoss gelten alle diejenigen Geschosse, welche in der Fassade wesentlich in Erscheinung treten. Nicht als Vollgeschosse gelten Attikageschosse gem. Art. 26 Abs. 5, Geschosse unter dem Dach, deren Kniestockhöhe weniger als 1.20 m beträgt sowie Geschosse im Gebäudesockel, welche talseits nicht mehr als 2.00 m und bergseits nicht mehr als 1.00 m in Erscheinung treten. Gemessen wird an der Fassade am tiefsten Punkt des gewachsenen bzw. des abgegrabenen Terrains.

22Mutation 52/ZRS/3/2 mit RRB 1478 vom 25.10.2016 Zonenreglement Siedlung, Pratteln

32 Gebäudeprofil in Wohnzonen (vgl. Anhang 1 + 2) 23

1Die Fassadenhöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen oder abgegrabenen Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante des Sparrens (Rohmass). Exkl. Attikageschoss; vgl. Art. 26 Abs. 5 lit. a 2 Die Gebäudehöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen oder abgegrabenen Terrains bis zum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion. Bei Flachdachbauten gilt die Fassadenhöhe als Gebäudehöhe.

3Der First muss mindestens 1.00 m hinter der Fassade liegen.

4Versetzte Geschosse

Bei versetzten Geschossen sind die Masse des Gebäudeprofils für jedes Niveau einzuhalten. Gebäudeprofil in Gewerbe- und Industriezonen (vgl. Anhang 3) 1 Die Gebäudehöhe (höchster Punkt der rohen Dachkonstruktion) wird an der äussersten Fassadenflucht vom höchsten Punkt des gewachsenen Terrains aus gemessen. 2 Im Gewerbegebiet Ga(15) dürfen unter Berücksichtigung der Grundwasserverhältnisse Untergeschosse von Bauten die tiefste Kote von 260 m ü. M. nicht unterschreiten. Gebäudelänge 1 Zur Nutzungsziffer zählende Bauten oder Bauteile dürfen ein aus der maximal zulässigen Gebäudelänge gebildetes Quadrat nicht überschreiten. 2 Für Nebenbauten und Bauteile, welche nicht zur Nutzungsziffer gerechnet werden, gilt keine Längenbeschränkung. Sie zählen auch nicht zur Gebäudelänge, wenn sie als Anbauten erstellt werden.

23Mutation 52/ZRS/3/2 mit RRB 1478 vom 25.10.2016 Zonenreglement Siedlung, Pratteln

33 Dachgestaltung 24

1In allen Zonen ist die Dachhaut bei geneigten Dächern dunkel (braun, rötlich oder grau) auszuführen. Das Eindeckungsmaterial darf nicht reflektieren.

2Flachdächer Dächer mit einer Neigung von maximal 5° werden als Flachdach bezeichnet. Flachdächer sind zu begrünen. Von der Pflicht der Begrünung ausgenommen sind:

a.Flachdachbereiche, die begeh- oder befahrbar sind,

b.Flachdächer von allseits offenen Carports, die in Leichtbauweise erstellt werden und

c.Flachdächer von Kleinbauten bis maximal 12 m2 Grundfläche und einer maximalen Höhe von 2.50 m. Dachaufbauten und Attikageschosse (vgl. Anhang 4) 25

1Als Dachaufbauten gelten: Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster.

2Die Summe der Breite aller Dachaufbauten – exklusiv der Dacheinschnitte – darf 1/3 der dazugehörenden Fassadenlänge nicht übersteigen. Der minimale Abstand der Dachaufbauten von Ort, Grat und Kehle beträgt 1.50 m.

3Alle Dachaufbauten müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunter liegenden Fassaden harmonieren.

4Die Fronthöhe der Dachaufbauten darf maximal 1.60 m betragen. Der Übergang der Dachhaut des Dachaufbaues in das Dach des Gebäudes muss in der Dachflucht gemessen mindestens 1.00 m tiefer als der First des Hauptdaches liegen. Die Front der Dachaufbauten muss um mindestens 0.50 m hinter die Fassadenflucht zurückgesetzt werden. Unter den Dachaufbauten muss die Dachhaut durchgeführt werden.

5Attikageschosse Attikageschosse können auf Flachdächern realisiert werden, sofern dies in der Tabelle "Nutzungsvorschriften" vorgesehen ist und folgende Rahmenbedingungen eingehalten werden:

24Mutation 52/ZRS/3/2 mit RRB 1478 vom 25.10.2016

25Mutation 52/ZRS/3/2 mit RRB 1478 vom 25.10.2016 Zonenreglement Siedlung, Pratteln

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a.Die Höhe der Attikageschosse darf, gemessen ab Oberkante Decke bis Oberkante Dachkonstruktion des Attikageschosses, maximal 3.00 m betragen26. Falls das Attikageschoss fassadenbündig angeordnet wird, zählt die Höhe des Attikageschosses nicht zur Fassadenhöhe.

b.Die Fläche der Attikageschosse inklusive technischer Anlagen darf maximal 60 % der Fläche des darunterliegenden Geschosses betragen. Für die Flächenberechnung sind nur die geschlossenen Geschossteile zu berücksichtigen.

c.Die Attikageschosse dürfen auf maximal zwei Seiten mit der darunter liegenden Fassade fassadenbündig angeordnet werden. Die Rücksprünge der nicht fassadenbündigen Seiten müssen minimal 3.00 m hinter der Hauptfassadenflucht liegen.

d.Massive Brüstungen dürfen die zulässige Fassadenhöhe im Maximum um 1.00 m überragen.

e.Dachvorsprünge bis 60 cm sind ohne Anrechnung an die Grundfläche gemäss Art. 26 Abs. 5 lit. b zulässig.

f.Attikageschosse dürfen nur mit Flachdächern versehen werden.

6Technische Aufbauten bei Flachdächern Technische Aufbauten auf Flachdächern wie zum Gebäude gehörende Treppenhäuser, Liftaufbauten, Haustechnikanlagen bei Industrie- und Gewerbebauten, durchbrochene Dachvorsprünge (Raster), einzelne Stützen und dergleichen können unter Berücksichtigung von Art. 26 Abs. 5 lit. b realisiert werden, sofern dies in der Tabelle "Nutzungsvorschriften" vorgesehen ist.

7Dachflächenfenster

Grosse Dachflächenfenster mit einer Lichtfläche bis zu maximal 1.1 m2 sind nur im Bereich des unteren Dachgeschosses zulässig. In darüberliegenden Dachgeschossen sind Dachflächenfenster bis zu einer Lichtfläche von maximal 0.30 m2 zugelassen. Die Lichtfläche aller Dachflächenfenster darf nicht mehr als 4 % der zugehörigen Dachfläche (Schrägfläche) betragen. Lärmschutz 1 Alle mit dem Sinn und Zweck der Zonenvorschriften in Widerspruch stehenden Einwirkungen sind verboten. Auch solche Betriebe,

26Zulässigkeit von Dachaufbauten ausserhalb des Gebäudeprofils siehe auch Tabelle „Nutzungsvorschriften“. Zonenreglement Siedlung, Pratteln

35 die in einer Gewerbe- oder in einer Industriezone liegen, haben auf die umliegenden Wohngebiete Rücksicht zu nehmen. 2 Die im Lärmempfindlichkeitsstufenplan zugeordneten Empfindlichkeitsstufen (ES) legen die zulässigen Belastungsgrenzwerte für Nutzungszonen gemäss eidgenössischer Lärmschutz-Verordnung fest. Bauparzellen in verschiedenen Zonen 27 1 Verläuft eine Zonengrenze durch eine Bauparzelle, so ist die Nutzung für beide Parzellenteile gesondert zu ermitteln. Der Gemeinderat kann für Überbauungen, die dem Charakter beider Zonen angemessen Rechnung tragen, die Zusammenfassung der Nutzung in einem Baukörper gestatten. 2 Bei der gleichzeitigen Erstellung von Doppel- und Reihenhäusern und bei Gesamtüberbauungen muss die Nutzung nur gesamthaft eingehalten werden. Entstehen bei einer Parzellierung unternutzte Einzelparzellen, so hat die Baubewilligungsbehörde dafür besorgt zu sein, dass für diese im Grundbuch entsprechende Dienstbarkeiten (Baubeschränkungen) eingetragen werden. Kinderspielplätze, Freiflächen in W- und WG-Zonen 1 Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als vier Wohnungen hat der Bauherr auf privatem Grund zweckmässige Kinderspielplätze zu schaffen und zu unterhalten.

2Die vorgeschriebene Grundfläche beträgt 15 % der dem Wohnen dienenden Bruttogeschossfläche, im Minimum aber 100 m2.

3Gedeckte offene Hallen ohne Verkehrsfunktionen können flächenmässig angerechnet werden.

4Ab 10 Wohnungen sind zusätzlich Spielräume bereitzustellen, die als doppelte Spielfläche angerechnet werden.

27Mutation 52/ZRS/3/2 mit RRB 1478 vom 25.10.2016 Zonenreglement Siedlung, Pratteln

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5Die Kinderspielplätze können für mehrere Liegenschaften gemeinsam geplant und ausgebaut werden. Die Benützungsmöglichkeit der Spielplätze ist durch Dienstbarkeiten sicherzustellen.

6Lassen die örtlichen Verhältnisse die Bereitstellung genügender Kinderspielplätze nicht zu, so können sich die Bauherren im vorgeschriebenen Umfang ausnahmsweise an einer gemeinschaftlichen Anlage beteiligen. Diese Anlage muss zentral gelegen, in Sicht- und Rufweite der Wohnungen liegen und gefahrlos erreichbar sein.

7Anerkannte Richtlinien sind bei der Planung und Ausführung von Kinderspielplätzen zu beachten.

8Die zu einer Liegenschaft gehörende Rasenfläche muss deren Bewohnern, insbesondere den Kindern, als Spiel- und Erholungsfläche zur Verfügung stehen. Auf die Erdgeschosswohnungen ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Schutzbepflanzungen 28

1Bei der Erstellung von bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen ist an den im Zonenplan festgelegten Stellen – wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen – als Immissionsschutz und zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes eine abschirmende Bepflanzung mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen anzulegen.

2Diese Bepflanzung ist entlang von Strassen zwischen der Bau- und Strassenlinie, und wo solche fehlen, innerhalb eines 15 m breiten Streifens, der Funktion entsprechend und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erstellen. Einzelbäume, Baumreihen und Alleen 29

(Erwägung RRB 1478 vom 25.10. 2016)

1Schützenswerte Einzelbäume, Baumreihen und Alleen

Die im Zonenplan bezeichneten schützenswerten Einzelbäume, Baumreihen und Alleen sind sachgemäss zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Sie dürfen nur mit Beschluss des Gemeinderates gefällt wersiehe Erwägungen RRB

28Mutation 52/ZRS/3/2 mit RRB 1478 vom 25.10.2016

29Mutation 52/ZRS/3/2 mit RRB 1478 vom 25.10.2016 Zonenreglement Siedlung, Pratteln

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Im Zonenplan Siedlung werden der "Erhalt / Ergänzung Baumreihen / Alleen entlang kommunaler Strassen und Wege" als Reihen von Ringsymbolen dargestellt. Die Ringe stehen jedoch nicht für eine exakte Verortung einzelner Bäume im Strassenraum. Die Ringe sagen auch nichts darüber aus, auf welcher Strassenseite eine Pflanzung geschehen soll.

(Erwägung RRB 0435 vom 28.03. 2017) den. Im Falle einer unumgänglichen Entfernung muss ein angemessener Ersatz gepflanzt werden. Der Gemeinderat befindet über die Art und Lage der Ersatzpflanzung.

2Zu entwickelnde Baumreihen / Alleen 30

a.Der Eintrag zu entwickelnde Baumreihen / Alleen im Zonenplan Siedlung bezweckt eine durchgehende nachhaltige ökologische Vernetzung im Siedlungsraum im Sinne von § 9 NLG. Die zu entwickelnden Baumreihen/Alleen werden vornehmlich durch Bäume im öffentlichen Strassen- und Wegraum, öffentlichen Arealen und sekundär durch solche im angrenzenden privaten Areal gewährleistet. siehe Erwägungen RRB

b.Wo es die Platz- und Verkehrssituation erlaubt, plant, realisiert und unterhält die öffentliche Hand solche Baumreihen und Alleen im Strassen- und Wegraum sowie in öffentlichen Arealen. Pflanzungen auf privaten Grundstücken erfolgen mit Zustimmung des Grundeigentümers sowie mittels Vereinbarungen.

c.Die realisierten Bäume sind fachgerecht zu pflegen und dauernd zu erhalten. Es sind einheimische, standortgerechte hochstämmige Bäume zu pflanzen (gemäss Pflanzenliste des Kantons BL).

Abstände und Baulinien

Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken Hinweis auf RBG / RBV RBG RBV

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.