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Art. 26 · Zonen für Sport- und Freizeitanlagen

BZO Zonenreglement Siedlung Pratteln · S. 52 · Original-PDF

Dachaufbauten Zonenreglement Siedlung, Pratteln

51 Richtlinie Richtlinie des Gemeinderates zu den Nutzungsbestimmungen in den Gewerbeund Industriezonen

(Art. 4 Zonenreglement Siedlung)

Die Nutzungen in den Gewerbe- und Industriezonen werden in Art. 4 gebietsweise differenziert. Die in Art. 4 verwendeten Begriffe sind wie folgt definiert: siehe Erwägungen RRB a) Zulässige Nutzungen

Unter die Nutzungen, die in den Gewerbe- und Industriezonen grundsätzlich zulässig sind, fallen: • Gewerbliche Betriebe / Produktionsbetriebe / Bürobetriebe • Schulung und Ausbildung • Kulturelle und öffentliche Bauten und Anlagen • Verkauf- und Freizeitbetriebe für den kommunalen Bedarf • Technologieunternehmen • Restaurant • Dienstleistungsbetriebe allgemein b) Kommunaler Bedarf Verkaufsgeschäfte mit Gütern des täglichen, kommunalen Bedarfs, insb. Lebensmitteln (ohne Getränkehandel) sind auf die Gemeinde / auf das Quartier ausgerichtet, wenn die Nettoladenfläche gesamthaft 1'000 m2 nicht übersteigt (§ 24 RBV). Pro Quartier ist ein Verkaufsgeschäft mit Gütern des täglichen Bedarfs mit einer Nettoladenfläche von 1'000 m2 erlaubt. Täglicher Bedarf besteht primär für frische Nahrungsmittel (u.a. für Früchte, Gemüse, Brot, Milchprodukte, Getränke) sowie für Treibstoff des motorisierten Individualverkehrs. c) Überkommunaler Besucherkreis Verkaufs- oder Freizeitbetriebe sind auf überkommunalen Besucherkreis ausgerichtet, wenn sie aufgrund des Warenangebotes, der Verkaufsflächen und des nötigen Umsatzes massgeblich auf Kunden ausserhalb der Gemeinde angewiesen sind. Freizeitnutzungen, Einkaufszentren und Fachmärkte wie in Absatz d), e) und f) definiert sind Einrichtungen mit überkommunalem Besucherkreis und verkehrsintensiven Nutzungen. d) Verkehrsintensive Freizeitnutzungen

Unter verkehrsintensive Freizeitnutzungen fallen im Rahmen dieser Verordnung insbesondere folgende Angebote: • Multiplexkinos (Grosskino mit mehreren Sälen) • Erlebnis- und Fitnessbereich (wie Alpamare in Pfäffikon, aquabaslilea) • Vergnügungsparks (wie Conny-Land Kreuzlingen oder Europapark Rust) • Kombinierte Konsum- und Freizeitanlagen, Multifunktionale Zentren: Ansammlung von Konsumangeboten (Einkaufszentren und Fachmärkte) kombiniert mit mehreren Freizeitangeboten (Kino, Restaurant, Fitness, Disco, Hallenbad). • Grosse Stadien, mit Mantelnutzung für Konsum, Sport und Fitness e) Einkaufszentren mit überkommunalem Besucherkreis Zonenreglement Siedlung, Pratteln

52 Ein oder mehrere Verkaufsgeschäfte und/oder Dienstleistungsbetriebe wie Banken, Reisebüros und Restaurants, „unter einem Dach“ oder in einem funktionellen Zusammenhang erstellt, insbesondere wenn sie über eine gemeinsame Erschliessung und gemeinsame Parkplätze verfügen. In der Regel Güter und Dienstleistungen des täglichen und periodischen Bedarfs. Zu dieser Kategorie werden auch die Verbrauchermärkte (Waro und Carrefour), die Warenhäuser in der Stadt und das Bahnhofshopping gezählt. f) Verkaufsflächen für Güter mit überkommunalem Besucherkreis (Fachmarkt) Sie zeichnen sich durch ein breites und tiefes branchenspezifisches Angebot an Non-Food-Artikeln aus. Das Hauptsortiment umfasst Güter des aperiodischen Bedarfs (OBI, Landi, Coop Bauund Hobbymarkt, Hornbach, IKEA, Mediamarkt usw.). g) Transportorientierte Nutzungen Unter diese Kategorie fallen Betriebe, die ihren Geschäftsumsatz zur Hauptsache mit Transportund Logistikdienstleistungen erwirtschaften. Die Betriebe zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihre Transportdienstleistungen nicht in Verbindung mit einem bestimmten, an Ort produzierenden Betrieb erbringen und damit Verkehr erzeugen, der nicht zwingend an diesen Ort gebunden ist. Ein Betrieb wird als vor Ort produzierend bezeichnet, wenn die Zahl der mit der Produktion verbundenen Arbeitsplätze im Vergleich zu den mit dem Transport verbundenen Arbeitsplätzen überwiegt. h) Erneuerung Bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen, namentlich für Dienstleistungen, Industrie und Gewerbe, dürfen erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaft gleich bleiben oder reduziert werden und gegenüber dem heutigen Zustand kein wesentlicher Mehrverkehr entsteht. Zonenreglement Siedlung, Pratteln

53 Zonenreglement Siedlung, Zonenvorschriften / Zoneneinteilung «altrechtlich ZR 2» Gelten für Zonenfestlegungen, welche mit Regierungsratsbeschluss-Nr. 1004 vom 19.06.2012 nicht genehmigt worden sind und Ihre Gültigkeit beibehalten haben («altrechtlich ZR 2» Genehmigt mit RRB 2961 vom 24.11.1987). Alle den Zonenvorschriften Siedlung gemäss diesem Reglement und zugehörigem Zonenplan widersprechenden früheren Beschlüsse und Pläne sind aufgehoben. Zoneneinteilung Gemäss §§ 13 – 15 BauG und ZR 3/63 Bauzonen Zonenbezeichnung und Immissionenschutz gemäss ZR 3/63 und ZR/4/63 zulässige Vollgeschosszahl zulässige Wohnungszahl pro Baukörper zulässige Bebauungsziffer in % Gemäss ZR ZR 5/63 * zulässige Nutzungsziffer in % Gemäss ZR 5/63 * zulässige Sokelgeschosshöhein m gemäss ZR 6/63 zulässige Fasadenhöhe in m gemäss ZR 6/63 zulässige Gebäudehöhe in m gemäss ZR 6/63 zulässige Gebäudelänge in m zulässige Dachform und Dachneigung Regelung der Dachaufbauten Gemäss ZR 7/63

K Siehe ZR 3/63 mit Ergänzungsbestimmungen im Besonderen 3.15, Bestimmungen Kernzone K J 2 frei do. frei frei -- -- 32 frei frei Zulässig innerhalb des Gebäudeprofils J 3 frei do. frei frei -- -- 45 frei frei * und Ergänzungsbestimmung Zonenreglement Siedlung, Pratteln

54 ZONENEINTEILUNG «Normblatt Nr. ZR 3/63» Bauzonen Kernzonen K Die Ausscheidung von Kernzonen bezweckt den Schutz erhaltenswerter Ortsteile. Neu- und Umbauten müssen sich sinnvoll in das Strassenbild und die herkömmliche Bauweise einfügen, vor allem im Hinblick auf: − Stellung, kubische Form und Dachneigung der Bauten − Massstab, Gestaltung, Material und Farbgebung − Vorplatzgestaltung Nicht gestattet sind: − störende Reklamen und Schriften − im Strassenbild sichtbare Garagerampen sowie freistehende oder angebaute Garagen Im Übrigen gelangen die in der Wohn-/Geschäftszone geltenden Vorschriften zur Anwendung. Industriezonen J Kommentar: Die Zoneneinteilung unterscheidet zwischen Bau- und Spezialzonen. Innerhalb des Baugebietes sind fünf verschiedene Grundzonen vorgesehen. Diese Unterteilung erfolgt, abgesehen von der Kernzone zum Zwecke des Immissionenschutzes. Die zulässigen Störungen der einzelnen Zonen sind aus dem Normblatt ZR 4 ersichtlich. Die Ausscheidung von Spezialzonen ist im ganzen Gemeindebann zulässig. Der Sinn und Zweck der Bestimmungen geht aus dem Wortlaut der einzelnen Zonenvor-schriften hervor. Im Hinblick auf ZR 4 Ziffer 3 sind Mischungen verschiedener Zonen wenn immer möglich zu vermeiden. Ist eine Mischung unumgänglich, so ist das Verhältnis der beiden Immissionsstufen zu regeln. Zonenreglement Siedlung, Pratteln

55 3.1 Ergänzungsbestimmungen zu ZR 3/63 3.11 Allgemeine Gestaltungsbestimmung 3.11.1 Eingliederung der Bauten in die Umgebung Alle Bauten sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt besonders für die Baumassenverteilung, Staffelung der Bauten, Bauhöhe, Bauform, Dachgestaltung, Material- und Farbwahl sowie für die Umgebungsgestaltung. 3.11.2 Umgebungsgestaltung Terrainveränderungen sind mit Zurückhaltung auszuführen und dürfen das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigen. Aufschüttungen dürfen an Hanglagen das Vertikalmass von 1.8 m und in der Ebene ein solches von 1.0 m nicht überschreiten. Abgrabungen sind bis zu einer Höhe von 2.0 m zulässig. In steilen Hanglagen, bei bestehenden Aufschüttungen, in Geländewannen und aus kanalisationstechnischen Gründen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den vorgenannten Bestimmungen gestatten. Die Umgebung soll möglichst naturnah im Sinne des ökologischen Ausgleichs gestaltet werden. Bei der Bepflanzung von Freiflächen sollten einheimische, standortgerechte Bäume und, wo dies möglich und sinnvoll ist, Wiese anstelle von Rasen und Böschungsbepflanzungen bevorzugt werden. Befahr- oder begehbare Freiflächen sind nach Möglichkeit als wasserdurchlässige und bewachsbare Flächen zu gestalten. Flächendeckende Versiegelungen sind möglichst zu vermeiden. Bemerkung: Informationen über die naturnahe Gestaltung von Gärten können bei der Abteilung Bau der Gemeinde eingeholt werden. Zonenreglement Siedlung, Pratteln

56 3.12 Dachhaut 3.12.1 Material und Farbton In allen Zonen ist die Dachhaut bei geneigten Dächern dunkel auszuführen. Das Eindeckungsmaterial darf nicht glänzen. In der Kernzone K sind die Dächer mit dunkel engobierten Biberschwanzziegeln einzudecken. Bei Flachdächern darf die Dachhaut nicht glänzend wirken. 3.12.2 Sonnenenergieanlagen Sonnenenergieanlagen sind bewilligungspflichtig. Bezüglich Erscheinungsform gilt Ziffer 3.11. 3.15 Bestimmungen Kernzone K 3.15.1 Zweck und allgemeine Grundsätze Diese Bestimmungen bezwecken: − Den Schutz und die Erhaltung der baulichen Einheit und Eigenart von Strassenzügen, räumen und -plätzen, Dorfpartien und Einzelobjekten, − die Erhaltung der historischen Bausubstanz, − die Umgestaltung von nicht mehr benötigten landwirtschaftlichen Bauteilen zu gewerblichen oder Wohnzwecken unter bestmöglicher Erhaltung der bestehenden Fassaden. Grundsätzlich sind Umbauten den Neubauten vorzuziehen. Der Gemeinderat fördert die Erhaltung des Dorfkerns und kann zu diesem Zweck aus einem jährlich vom Einwohnerrat zu beschliessenden Budgetposten Beiträge an Private ausrichten, die durch Neu- oder Umbauten und Renovationen diesem Ziel dienen. 3.15.2 Nutzungsart Um den Dorfkerncharakter zu erhalten, ist die gemischte Nutzung der Bauten zum Wohnen, für Kleingewerbe, Geschäfte, Landwirtschaftsbetriebe und herkömmliches Handwerk zulässig. Jegliche Nutzung darf weder durch ihre betrieblichen Auswirkungen, noch durch ihre baulichen Einrichtungen die Umweltqualität des Dorfkerns nachhaltig stören. Vereinzelte, geringfügige Immissionen können geduldet werden. Unzulässig sind alle Nutzungen, die durch Raumbedarf, Immissionen, Einrichtungen oder irgendwelche anderen Auswirkungen die traditionellen Verhältnisse des Dorfkerns verschlechtern. Der Gemeinderat entscheidet im Zweifelsfalle über die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart, er kann jederzeit vom Verursacher besondere Schutzmassnahmen verlangen, um Störungen zu mildern oder auszuschalten. Er kann die Entfernung oder Umgestaltung störender Einrichtungen verlangen. Bei Nutzungen, die durch ihre Entwicklung im Laufe der Zeit in Zonenreglement Siedlung, Pratteln

57 unzulässigem Masse gewachsen sind, kann er die Rückführung auf ein zulässiges Mass verlangen. 3.15.3 Nutzungsmass Längs der Strassenzüge muss auf die in der Kernzone überlieferte Bautiefe gebaut werden. Die Parzellen müssen so überbaut werden, dass eine geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise erzielt wird. Die bestehenden Fussgängergässchen im Bereich der annähernd geschlossenen Bauweise sind zu erhalten. Die Staffelung bestehender Häuserzeilen ist beizubehalten. Das Bauvolumen von Neu- und Umbauten muss sich im Rahmen der überlieferten Überbauung des Grundstückes halten. Die verbleibende Hinterhoffläche bis zu einer maximalen Tiefe ab Strassengrenze von 40 m darf mit einer Nutzungsziffer von 0.20 überbaut werden. Bei einer Nutzungsart, die nicht dem Wohnen dient, kann die Nutzungsziffer auf 0.40 erhöht werden. Für die evtl. noch verbleibende Fläche der Parzelle hinter der 40 m Linie gelten die gleichen Nutzungsvorschriften wie für die an die Kernzone anschliessende Zone. Es besteht kein Anspruch auf volle Nutzung der Dachgeschosse. Diese dürfen nur soweit genutzt werden, als die Belichtung der Räume möglich ist, ohne den überlieferten Charakter der Giebelmauern und Dachflächen allzusehr zu beeinträchtigen und soweit es die Gestaltungsvorschriften gestatten. Das Nutzungsmass für unüberbaute Grundstücke richtet sich nach dem überlieferten Bauvolumen des betreffenden Grundstückes und, wo dies nicht feststellbar ist, nach seiner unmittelbar nächsten baulichen Umgebung. 3.15.4 Schützenswerte Bauten innerhalb der Kernzone K Gruppe A Besonders schützenswerte Bauten Gruppe B Schützenswerte Bauten Gruppe C Für das Ortsbild charakteristische Bauten Bauten der Gruppen A und B sind zu schützen und zu erhalten und dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden. Vor der Zustimmung zu einem unumgänglichen Abbruch muss eine Baubewilligung für einen entsprechenden Neu- oder Umbau vorliegen. Für Bauten der Gruppe C sind die bisherigen Kuben ohne störende Dachaufbauten, die Gruppierung, die Trauf- und Firsthöhe sowie die Firstrichtung bei einer Erneuerung im Interesse des Dorf- und Strassenbildes zu wahren. Bezüglich Bewilligungspflicht und -verfahren gilt im übrigen Ziffer 3.15.10 dieses Reglements. Zonenreglement Siedlung, Pratteln

58 3.15.5 Gestaltungsvorschriften zu den Bauten in der Kernzone K Wo nicht für schützenswerte Bauten weitergehende Auflagen gemäss 3.15.4 gemacht werden, gelten folgende Gestaltungsvorschriften für sämtliche Bauten in der Kernzone K: Alle Bauten haben sich in jeder Beziehung den sie umgebenden, speziell aber den in der Unterteilung höher qualifizierten Bauten, anzupassen. Die Fassaden haben im Massstab, im Material und in der Farbgebung den herkömmlichen Charakter aufzuweisen, insbesondere müssen sie mit der Zweckbestimmung identisch sein. Der Gestaltung von Fenstern, Schaufenstern, Türen und Toren ist besondere Beachtung zu schenken. Fenster in Giebelmauern müssen besonders sorgfältig gestaltet sein und sind in der Grösse in einem massvollen Verhältnis zur Mauerfläche zu halten. Balkone und Terrassen sind unzulässig. Auf der Hofseite und wo solche auf der Strassenseite bereits bestehen, sind Lauben in herkömmlicher Bauweise zulässig. Schaufenster und Arkaden müssen Mauerteile von zusammen mindestens 30% der Fassadenlänge unberührt lassen, allzu schmale Pfeiler sind zu vermeiden. Die verbleibenden Mauerteile dürfen nicht mit Schaukästen, Firmentafeln etc. verdeckt werden. Dächer sind als Satteldächer ohne seitlichen Vorsprung, jedoch mit traufseitigen Dachvorsprüngen auszubilden. Ausnahmen können bei Gebäuden ausser solchen der Gruppe A und B bewilligt werden. Die Dachneigung beträgt generell 45° - 55° a.T.; strassenseitig ist in der Regel eine Würge auszuführen; die Firstrichtung verläuft im Allgemeinen parallel zur Strasse. Alle Bauteile an und auf dem Dach sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie ein ästhetisch ansprechendes Gesamtbild ergeben und mit der darunterliegenden Fassade harmonieren. Dachaufbauten sind nur bei einer Dachneigung von mehr als 35° a.T. zulässig. Bei Gebäuden der Schutzkategorien A und B sind hinsichtlich der Dachgestaltung besonders hohe Anforderungen zu erfüllen, welche im Einzelfall festgelegt werden. Damit die ursprüngliche Nutzung der Kernbauten auch auf dem Dach ablesbar bleibt, sind über ehemaligen Ökonomieteilen nur Ochsenaugen, verglaste Dreiecks-Lukarnen (Spitzgauben), einzelne Glasziegel und dergleichen zugelassen. Dachaufbauten wie Schleppgauben, Giebellukarnen und dergleichen sowie Dachflächenfenster sind über ehemaligen Ökonomieteilen nicht gestattet. (Siehe Leitfaden für das Bauen im Ortskern) Für die Platzierung und die Grösse sind folgende Masse einzuhalten: − Totallänge aller Dachaufbauten zusammen:

max. 40% Fassadenlänge − Länge eines einzelnen Aufbaues:

max. 2.20 m − Fronthöhe des Dachaufbaues ab Dachfläche: max. 1.30 m − Die Dachhaut ist unter den Dachaufbauten mit einer Breite von

mind. 0.80 m Zonenreglement Siedlung, Pratteln

59 (Schrägmass) durchzuziehen. − seitlicher Abstand der Dachaufbauten bis zu Gräten oder Kehlen, der Dachaufbauten unter sich, und von Stirnfassaden oder Dachabsätzen: je mind. 1.60 m − Abstand des Überganges der Dachhaut des Aufbaues − in das Hauptdach unterhalb des Firstes: mind. 1.00 m Offene Dacheinschnitte sind grundsätzlich nicht gestattet. Auf der strassenabgewandten Dachseite sind überdachte Einschnitte in Form eines offenen Widerkehrs, einer offenen Schleppgaube oder Giebellukarne gestattet. In der Dachfläche liegende Fenster oder Ochsenaugen können bewilligt werden, sofern sie in der Dachfläche nicht stören. Die Einfassung der Dachaufbauten und liegende Dachfenster sind dem Farbton der Dacheindeckung anzupassen. Antennen sind im Dachraum zu montieren. Reklamen, Beschriftungen und Beleuchtungen dürfen keinesfalls störend wirken und sind mit besonderer Zurückhaltung zu gestalten. 3.15.6 Schützenswerte Bäume Die innerhalb der Kernzone K als schützenswert bezeichneten Bäume sind zu pflegen. Sie dürfen nur mit Bewilligung des Gemeinderates gefällt werden. Im Falle einer unumgänglichen Entfernung muss ein angemessener Ersatz gepflanzt werden. 3.15.7 Gestaltungsvorschriften der Strassen und Plätze Normalprofile von Strassen, die Gestaltung von Plätzen sowie der öffentlichen Beleuchtung, haben sich möglichst der überlieferten Art anzupassen. 3.15.8 Gestaltungsvorschriften der Vorplätze Vorgärten sind im herkömmlichen Sinne zu gestalten. Verbleibende Restflächen sind mit einem mergelartigen Belag zu versehen oder zu bepflästern. 3.15.9 Autogaragen und -Abstellplätze Es sind nur eingebaute Garagen zulässig. Auf den strassenseitigen Vorplätzen sind Garagenrampen nicht gestattet. Wenn immer möglich sind die Abstellplätze auf der Hofseite anzulegen. Für die gesetzlich vorgeschriebenen Garagen und evtl. sonstige Kleinbauten auf der Hofseite können ausnahmsweise Flachdächer bewilligt werden, sofern sich dadurch eine bessere architektonische Lösung ergibt. Zonenreglement Siedlung, Pratteln

60 Sind die vorgeschriebenen Abstellplätze auf dem betreffenden Grundstück nicht möglich oder fallen deshalb die herkömmlichen Vorgärten weg, so kann der Gemeinderat die Beteiligung an öffentlichen Parkierungsanlagen verlangen. 3.15.10 Bewilligungspflicht und -verfahren Vor Einreichung des ordentlichen Baugesuches nach Baugesetz ist die Bewilligungsbehörde gestützt auf § 121 BauG bzw. § 29 WO BauG um eine Vorabklärung zu ersuchen. Hierzu genügen Skizzen im Mindestmassstab von 1:100. Der ganze oder teilweise Abbruch, wesentliche Veränderungen sowie Restaurierung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind bewilligungspflichtig. Für Unterhalts- und Renovationsarbeiten findet ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren nach den Richtlinien des kantonalen Baupolizeiamtes Anwendung. Bei der Einrichtung, Vergrösserung oder Umfunktionierung gewerblicher Betriebe jeglicher Art ist mit dem Baugesuch, resp. dem Vorabklärungsgesuch ein kurzer Beschrieb einzureichen. Zur Beurteilung der Baugesuche, der Vorabklärungs- und Reklamegesuche sowie der Gesuche für Unterhalts- und Renovationsarbeiten in der Kernzone kann der Gemeinderat ausser dem Bauausschuss in besonderen Fällen noch andere Fachleute beiziehen. Der Gemeinderat kann sowohl für die Vorabklärung als auch für das Baugesuchsverfahren ein einfaches kubisches Modell im Massstab 1:200 verlangen. 3.16 Besonders schützenswerte Bauten der Gruppe A ausserhalb der Kernzone K Diese sind im Zonenplan speziell dargestellt, mit Ausnahme der Gebäude „Neuschauenburg“ (Parz. 3292) sowie die Ruine „Madlen“ (Parz. 3315), da ausserhalb des Zonenplanes. Für diese Bauten sind sinngemäss die Bestimmungen der Kernzone K anzuwenden. 3.17 Schutzzone des Ortsbildes Für Bauvorhaben innerhalb der Schutzzone des Ortsbildes gelten die jeweiligen Zonenvorschriften. Jedoch sind Bauten so zu gestalten, dass ein architektonisch guter Übergang zur Kernzone K entsteht und das Dorfbild nicht beeinträchtigt wird. Zur Beurteilung der Baugesuche in der Schutzzone des Ortsbildes kann der Gemeinderat ausser dem Bauausschuss in besonderen Fällen noch andere Fachleute beiziehen. Zonenreglement Siedlung, Pratteln

61 3.18 Aussichtszonen Um der Öffentlichkeit an geeigneten Lagen Aussicht oder Durchblicke zu erhalten, kann der Gemeinderat im Rahmen der Mindest-Grenzabstände die genaue Platzierung eines Gebäudes festlegen, die Dachgestaltung vorschreiben und die Firsthöhe beschränken. Auch ist er berechtigt, eine diesem Zweck entsprechende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung zu verlangen. IMMISSIONSSCHUTZ «Normblatt Nr. ZR 4/63» Grundsatz Alle mit dem Sinn und Zweck der Zonenvorschriften in Widerspruch stehenden Einwirkungen sind verboten. Auch solche Betriebe, die in einer Gewerbe- oder in einer Industriezone liegen, haben auf die umliegenden Wohngebiete Rücksicht zu nehmen. Für alle Störungen bleiben die Bestimmungen von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vorbehalten. Abstufungen Industrie J Zu den Industrien gehören Betriebe von denen starke Beeinträchtigungen ausgehen. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber und das standortgebundene Personal zugelassen. Provisorische Unterkünfte können ausnahmsweise bewilligt werden. Ausnahmen Zonenfremde Gewerbe- und Industriebetriebe können weiterbestehen und angemessen erweitert werden, sofern die betrieblichen Einwirkungen auf die Nachbarschaft erträglich sind. Auf Antrag des Gemeinderates kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bei solchen Erweiterungsbauten von der zonenmässigen Ausnützung abgewichen werden. Kommentar: Die Regelung des Immissionsschutzes sieht eine Abstufung der zulässigen Störwirkungen in verschiedene Gruppen vor. Diese Differenzierung erstreckt sich nicht nur auf die materiellen, sondern auch auf die ideellen Immissionen und umfasst somit alle gerichtlich anerkannten Störwirkungen. In der ersten, als Wohnbau bezeichneten Stufe sind nur geringfügige Immissionen zulässig, wobei selbst dem Zubringerverkehr Schranken auferlegt werden. Zonenreglement Siedlung, Pratteln

62 Die zweite Stufe ist für den Wohn-/Geschäftsbau reserviert und weist gegenüber dem Wohnbau in allen Immissionsarten eine Lockerung auf. Die dritte Stufe ist für das Gewerbe vorgesehen. Obwohl eine Unterscheidung zwischen Gewerbe und Industrie heute kaum mehr möglich ist, wird der herkömmliche Begriff Gewerbe für diese Stufe verwendet. Es soll damit verdeutlicht werden, dass in solchen Gebieten wohl Fabrikanlagen, Lagerhäuser, etc. zulässig sind, diese aber im Gegensatz zur Stufe 4 (Industrie) hier nicht übermässig stören dürfen. Als logische Folge der vorangegangenen Abstufung enthält die vierte, als Industrie bezeichnete Immissionsstufe keinerlei Einschränkungen bezüglich der Störungen. Sie kann daher nur dort zur Anwendung gelangen, wo keine Beeinträchtigung der Wohngebiete möglich ist, was in unserem dichtbesiedelten Gebiet sehr schwierig sein dürfte. Das System der Immissionenabstufung entbindet die zuständigen Instanzen nicht völlig von Ermessensfragen. Immerhin werden solche Entscheide durch die aufgeführten Beispielgruppen wesentlich vereinfacht. Die Abkürzungen W, WG, G und J geben in der Legende die zulässige Immissionsstufe der einzelnen Zonen an und dienen gleichzeitig als Bezeichnung derselben. DACHAUFBAUTEN «Normblatt Nr. ZR 7/63» Gestaltung Alle Aufbauten müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren. Aufbauten bei geneigten Dächern Aufbauten sind nur bei Dachneigungen von mehr als 35° a.T. (70%) gestattet. Dachaufbauten sind nur auf zwei einander gegenüberliegenden Dachflächen zulässig. Bei Einzelaufbauten hat der Abstand von den Fassadenenden mindestens einen Viertel der Fassadenlänge zu betragen. Bei unterteilten Aufbauten können die seitlichen Abstände je um die Hälfte der Zwischenabstände reduziert werden. Die seitlichen Abstände dürfen in diesem Falle 3.50 m nicht unterschreiten. Der minimale Abstand von Gräten und Kehlen beträgt 1.50 m. Die Fronthöhe der Aufbauten darf maximal 1.60 m betragen. Zonenreglement Siedlung, Pratteln

63 Der Übergang der Dachhaut des Aufbaues in das Dach des Gebäudes muss mindestens 1.0 m tiefer als der First des Hauptdaches liegen. Die Front der Aufbauten muss um mindestens 50 cm hinter die Fassadenflucht zurückgesetzt werden. Unter den Aufbauten muss die Dachhaut durchgeführt werden. Aufbauten bei Flachdächern Die Höhe der Aufbauten darf, gemessen ab Oberkante Decke bis Oberkante Dachkonstruktion des Aufbaues, maximal 3.0 m betragen. Die geschlossenen Bauteile der Aufbauten müssen um das Mass ihrer Höhe hinter der Fassadenflucht liegen. Bei massiven Brüstungen wird die Höhe ab Oberkante Brüstung gemessen. Eine solche Brüstung darf jedoch im Maximum 1.0 m hoch sein. Treppenhäuser, Liftaufbauten, durchbrochene Dachvorsprünge (Raster), einzelne Stützen und dergleichen sind von dieser Regelung ausgenommen. Dachvorsprünge über dem obersten Vollgeschoss sind nicht gestattet. Aufbauten dürfen nur mit Flachdächern versehen werden. Kommentar: Bei den vorliegenden Bestimmungen handelt es sich um reine Gestaltungsvorschriften, die darauf abzielen, unschöne Dachaufbauten zu verhindern. Verschiedene Untersuchungen haben ergeben, dass sich Aufbauten bei geneigten Dächern nur zufriedenstellend gestalten lassen, wenn die Dächer eine gewisse Minimalneigung aufweisen und zudem der Abstand der Aufbauten von den seitlichen Fassadenenden genügend gross ist. Andrerseits zeigen die auf Grund bisheriger Vorschriften erstellten Dachaufbauten eindeutig, dass Abstände zwischen den einzelnen Aufbauten in den meisten Fällen nicht zur Verbesserung der Gestaltung beitragen. Die neuen Bestimmungen tragen diesen Überlegungen weitgehend Rechnung (Abb.8). Mit den Vorschriften für Flachdachaufbauten werden grundsätzlich dieselben Ziele verfolgt wie mit den Bestimmungen für Aufbauten bei geneigten Dächern. Hier geht es jedoch lediglich darum, die allseitige Zurückversetzung der Aufbauten zufriedenstellend zu regeln sowie die Höhe und Form der Aufbauten in einem vernünftigen Rahmen zu halten (Abb.9). Allgemein ist zu den Dachaufbauten noch zu bemerken, dass sie bei bestehenden Reihenbauten nur dann bewilligt werden sollten, wenn sie im Gesamtbild befriedigen und dem Nachbarn die Erstellung von Aufbauten nicht verunmöglichen. Abbildung siehe nächste Seite Zonenreglement Siedlung, Pratteln

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65 7.1 Ergänzungsbestimmung zu ZR 7/63 7.11 Dachflächenfenster Grosse Dachflächenfenster mit einer Lichtfläche bis zu maximal 1.1 m2 sind nur im Bereich des unteren Dachgeschosses zulässig. In darüberliegenden Dachgeschossen sind Dachflächenfenster bis zu einer Lichtfläche von maximal 0.3 m2 zugelassen. Die Oberkante der Dachflächenfenster muss mind. 1.0 m tiefer als der First liegen. Der minimale Abstand zur Traufe beträgt 1.0 m (Schrägdistanz). Der seitliche Abstand zu den Fassadenenden, der Abstand untereinander und der zu Gräten und Kehlen beträgt mindestens 1.5 m. Die Lichtfläche aller Dachflächenfenster darf nicht mehr als 4% der zugehörigen Dachfläche (Schrägfläche) betragen. Die Anordnung der Dachflächenfenster hat mit den darunterliegenden Fassaden zu harmonieren. Bei der Mischung von Dachflächenfenstern mit andern Dachaufbauten sind Dachflächen-fenster nur zur Belichtung und Belüftung von Nebenräumen zulässig. Ihre Lichtfläche darf maximal 0.3 m2 betragen. Dem ästhetischen Gesamteindruck ist dabei besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Zonenreglement Siedlung, Pratteln

66 Zonenreglement Siedlung, Zonenvorschriften / Zoneneinteilung «altrechtlich ZR 1» Gelten für Zonenfestlegungen, welche mit Regierungsratsbeschluss-Nr. 2961 vom 24.11.1987 nicht genehmigt worden sind und Ihre Gültigkeit beibehalten haben («altrechtlich ZR 1» Genehmigt mit RRB 3145 vom 25.09.1956). Zoneneinteilung Zonen Zone 2 Einzel- und Reihenhäuser bis zu zwei Vollgeschosse. Offene Überbauung, gemäss § 23 a des BG. Zone 3 Einzel- und Reihenhäuser bis zu drei Vollgeschosse. Offene Überbauung, gemäss § 23 a & c des BG. Freiflächen Darunter fallen alle bestehenden und vorgesehenen Gebiete für öffentliche Anlagen, Kirchen, Schulhäuser, Sport- und Spielplätze usf. Mit der gleichen Farbe sind diejenigen Gebiete bezeichnet, die zur Rheinhaltung des Grundwassers nicht überbaut werden dürfen. Besondere Zonenvorschriften Zone 2 Gestattet sind:

a.Einzel- und Reihenhäuser bis zu zwei VollGeschosszahl geschosse. Offene Überbauung, gemäss § 23 a des BG.

b.Wohnbauten, Läden, gewerbliche Kleinbetriebe wie Schneider-, Schuhmacher, Coiffeur und Uhrenmachergeschäfte usw., welche in keiner Weise Belästigungen im Sinne von § 25, 26 und 27 des BG, für die Nachbarschaft verursachen können. Industrielle Betriebe sind nicht zulässig. Zweck der Bauten

Die Bebauungsziffer beträgt:

c.Für freistehende Einfamilienhäuser «1 : 5»

d.Für Eckbauten von Reihenhäusern «1 : 4»

e.Für eingebaute Häuser «1 : 3» Bebauungsziffer Zonenreglement Siedlung, Pratteln

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Das Halten von Grossvieh ist nicht gestattet, ausgenommen in bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben. Grossvieh

Bei Liegenschaften mit genügendem Umschwung kann die Haltung von Kleintieren, wie Schafe, Ziegen, einzelnen Schweinen etc. so lange geduldet werden, als dadurch für die Nachbarschaft keine nachteiligen Einwirkungen im Sinne von § 25, 26 und 27 des kant. Baugesetzes entstehen. Kleintiere Zone 3 Gestattet sind:

a.Einzel- und Reihenhäuser bis zu drei VollGeschosszahl geschosse. Offene Überbauung, gemäss § 23 a & c des BG.

b.Wohnbauten, Läden, gewerbliche Kleinbetriebe wie Schneider-, Schuhmacher, Coiffeur und Uhrenmachergeschäfte usw., welche in keiner Weise Belästigungen im Sinne von § 25, 26 und 27 des BG, für die Nachbarschaft verursachen können. Industrielle Betriebe sind ausgeschlossen. Zweck der Bauten

Die Bebauungsziffer beträgt:

f.Für freistehende Einfamilienhäuser «1 : 5»

g.Für Eckbauten von Reihenhäusern «1 : 4»

h.Für eingebaute Häuser «1 : 3» Bebauungsziffer

Das Halten von Grossvieh ist nicht gestattet, ausgenommen in bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben. Grossvieh

Bei Liegenschaften mit genügendem Umschwung kann die Haltung von Kleintieren, wie Schafe, Ziegen, einzelnen Schweinen etc. so lange geduldet werden, als dadurch für die Nachbarschaft keine nachteiligen Einwirkungen im Sinne von § 25, 26 und 27 des kant. Baugesetzes entstehen. Kleintiere

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.