Art. 53 · Inkrafttreten
BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 34 · Original-PDF
Die Zonenvorschriften Siedlung treten mit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Jermann Ingenieure + Geometer AG 34/57 I Beschlussdaten Jermann Ingenieure + Geometer AG 35/57 1. Mutation Zonenreglement Jermann Ingenieure + Geometer AG 36/57 2. Mutation Zonenreglement Jermann Ingenieure + Geometer AG 37/57 Anhang Anhang A: Sockelgeschoss und Vollgeschoss in WG3a (Erzenbergstr.) gemäss Art. 5 Jermann Ingenieure + Geometer AG 38/57 Anhang B: Dach- und Sockelgeschoss gemäss Art. 31 Ansicht Jermann Ingenieure + Geometer AG 39/57 Anhang C: Garagen im Hauptbau gemäss Art. 31 Abs. 8 Beispiel W2 Jermann Ingenieure + Geometer AG 40/57 Anhang D: Kompensation Sockelgeschoss bei Verzicht auf Dachgeschoss gemäss Art. 31 Abs.9 Beispiel W2 Jermann Ingenieure + Geometer AG 41/57 Anhang E: Bergseitiges Attikageschoss im geneigtem Gelände gemäss Art. 32 Abs. 4 Jermann Ingenieure + Geometer AG 42/57 Anhang F: Gebäudeprofil Art. 32 Abs. 1+2 und Gebäudelänge bei versetzten resp. terrassierten Geschossen gemäss Art. 32 Abs. 3 sowie Art. 34 Abs. 2 Beispiel W2 Beispiel W2 Jermann Ingenieure + Geometer AG 43/57 Anhang G: Dachaufbauten und Dacheinschnitte gemäss Art. 31 Abs. 11 - 13 sowie Art. 35 Abs. 3 – 5 und 7 Dachaufbauten und Dacheinschnitte Gemäss Art.
35Abs. 3-5 Dachaufbaute Art. 35 Abs. 3 und 5 Gesamtbreite und Fassadenhöhe bei Quergiebeln und Kreuzfirsten Art. 35 Abs. 4 Attikageschoss als Dachgeschoss Art. 31 Abs. 11-13, Art. 35 Abs. 7 Jermann Ingenieure + Geometer AG 44/57 Anhang H: Attikageschoss und Fassadenhöhe beim vereinfachten Quartierplanverfahren und bei Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan gemäss Art. 39 Abs. 3 lit. d, g und h sowie Art. 40 Abs. 4 lit. b, e und f Beispiel W2 Jermann Ingenieure + Geometer AG 45/57 Anhang I: Terrassierte Bauweise gemäss Art. 39 Abs. 3 lit. e (vereinfachtes Quartierplanverfahren) sowie gemäss Art. 40 Abs. 4 lit. c (Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan) Beispiel WG3 Jermann Ingenieure + Geometer AG 46/57 Anhang K: Haupt- und Nebenbauten gemäss Art. 29 Beispiel W2 Erlaubt: Nicht erlaubt: Jermann Ingenieure + Geometer AG 47/57 Anhang L: Archäologische Schutzzonen und Einzelobjekte gemäss Art. 22 Archäologische Schutzzonen bezwecken den Schutz archäologischer Geschichtszeugnisse sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung. Diese sind aufgrund ihres wissenschaftlichen Wertes als Bestandeile des kulturellen Erbes von Bedeutung. Innerhalb der Schutzzone sind keinerlei Eingriffe in den Boden zulässig, die über die bisherige Nutzung hinausgehen. Vor unumgänglichen Bodeneingriffen in einer Schutzzone ist die Bewilligung der zuständigen Behörde (Archäologie Baselland) einzuholen, welche gegebenenfalls eine archäologische Untersuchung anordnet. Die Archäologie Baselland ist bestrebt, die Untersuchung in Absprache mit den Betroffenen durchzuführen, damit es zu keinen Bauverzögerungen kommt. Hierfür ist bei Bauvorhaben eine frühzeitige Information der Archäologie förderlich. Archäologisch untersuchte Bereiche oder Bereiche, in denen die archäologischen Befunde durch moderne Baumassnahmen bereits gestört sind, sind aus den zu schützenden Bereichen auszuklammern. Entsprechende Situationen müssen im Einzelfall mit der zuständigen Behörde geklärt werden. Kontaktadresse: Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Archäologie Baselland Amtshausgasse 7 4410 Liestal Tel 061 925 50 88 archaeologie@bl.ch Auf der Bauverwaltung Liestal ist ein ausführlicheres Merkblatt „archäologische Schutzzone“ der Archäologie Baselland erhältlich. Übersicht Objekte Objektnummer und Flurname: Angaben von Kantonsarchäologie Basel-Landschaft
1Altstadt Liestal
2Steinzeitliche Siedlung Eglisacker
3Steinzeitliche Siedlung Hurli
4Römische Wasserleitung Sutenberg-Wolfshalden
5Römische Villa und mittelalterliche Siedlung Munzach
6Frühmittelalterliche Gräber Radacker
7Historische Brücke Steinenbrüggli
8Römische Strasse Langhagweg
9Frühmittelalterliche Eisengewerbesiedlung Rösern Jermann Ingenieure + Geometer AG 48/57 Die einzelnen Objekte: Nr. 1 Objekt: Altstadt Liestal, (siehe Teilzonenplan Zentrum) Nr. 2 Objekt: Steinzeitliche Siedlung Eglisacker
Beschreibung: In der Flur Eglisacker wurden zahlreiche steinzeitliche Funde erfasst, die auf einen jungneolithischen Siedlungsplatz hinweisen. Es ist davon auszugehen, dass sich in der Umgebung noch weitere Reste des Siedlungsplatzes erhalten haben.
Begründung Unterschutzstellung: Bei der steinzeitlichen Siedlung handelt es sich um eine archäologische Zone, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung ist. Nr. 3 Objekt: Steinzeitliche Siedlung Hurli
Beschreibung: In der Flur Hurli wurden zahlreiche steinzeitliche Funde erfasst, die sowohl auf einen früh- als auch auf einen jungneolithischen Siedlungsplatz hinweisen. Es ist davon auszugehen, dass sich in der Umgebung noch weitere Reste des Siedlungsplatzes erhalten haben.
Begründung Unterschutzstellung: Bei der steinzeitlichen Siedlung handelt es sich um eine archäologische Zone, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung ist. Nr. 4 Objekt: Römische Wasserleitung Sutenberg-Wolfshalden
Beschreibung: An zahlreichen Stellen wurden erhaltene Abschnitte der römischen Wasserleitung nach Augst beobachtet. Es ist davon auszugehen, dass sich noch weitere Reste der Wasserleitung erhalten haben.
Begründung Unterschutzstellung: Bei der römischen Wasserleitung und ihrer Umgebung handelt es sich um eine archäologische Zone, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung ist. Der Schutzbereich der Wasserleitung umfasst eine Zone von jeweils 50 m zu beiden Seiten der im Zonenplan eingetragenen Linie. Nr. 5 Objekt: Römische Villa und mittelalterliche Siedlung Munzach
Beschreibung: Bei mehreren umfangreichen Grabungen wurden weite Teile einer grossen römischen Villa freigelegt. Ebenso fanden sich Reste einer mittelalterlichen Jermann Ingenieure + Geometer AG 49/57 Siedlung einschliesslich der im 18. Jahrhundert abgebrochenen Kirche. Es ist davon auszugehen, dass in der Umgebung noch weitere Bauteile sowohl der römischen Villa als auch der mittelalterlichen Siedlung erhalten sind.
Begründung Unterschutzstellung: Bei dem Areal handelt es sich um eine archäologische Zone, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung ist. Nr. 6 Objekt: Frühmittelalterliche Gräber Radacker
Beschreibung: Bei Aushubarbeiten wurden ein oder zwei früh- mittelalterliche Gräber mit Beigaben beobachtet. Es ist damit zu rechnen, dass sich in der Umgebung noch weitere Gräber erhalten haben.
Begründung Unterschutzstellung: Bei der Umgebung der Fundstelle handelt es sich um eine archäologische Zone, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung ist. Nr. 7 Objekt: Historische Brücke Steinenbrüggli
Beschreibung: Die heute vorhandene Brücke ist möglicherweise römischen Ursprungs. Es ist damit zu rechnen, dass sich in der heutigen Brückenkonstruktion oder in deren Umgebung Reste einer römischen oder einer mittelalterlichen Brücke erhalten.
Begründung Unterschutzstellung: Bei der Brücke und deren Umgebung handelt es sich um eine archäologische Zone, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung ist. Nr. 8 Objekt: Römische Strasse Langhagweg
Beschreibung: Bei zahlreichen Bodeneingriffen wurden die Reste einer römischen Strasse, die vom Kastell Liestal zum sog. Steinenbrüggli führte, erfasst. es ist damit zu rechnen, dass sich noch weitere Reste der Strasse erhalten haben.
Begründung Unterschutzstellung: Bei der römischen Strasse und ihrer Umgebung der Fundstelle handelt es sich um eine archäologische Zone, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung ist. Nr. 9 Objekt: Frühmittelalterliche Eisengewerbesiedlung Rösern Jermann Ingenieure + Geometer AG 50/57
Beschreibung: Bei archäologischen Untersuchungen wurden die Spuren einer zwischen etwa 800 und dem 12. Jahrhundert bestehenden Eisengewerbesiedlung mit den Resten einer Eisenverhüttungsanlage erfasst. Es ist damit zu rechnen, dass sich in der Umgebung noch weitere Reste der Siedlung erhalten haben.
Begründung Unterschutzstellung: Bei der Eisengewerbesiedlung und ihrer Umgebung handelt es sich um eine archäologische Zone, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung ist. Jermann Ingenieure + Geometer AG 51/57 Anhang N: Übersicht Ausnützungszifferzuschläge gemäss Art. 2, Art. 39 Abs. 3b und 4, Art. 40 Abs. 4a und 5 Jermann Ingenieure + Geometer AG 52/57 Anhang O: Art der Dienstleistungsbetriebe gemäss Art. 6 Abs.1 Unter dem Begriff Dienstleistungen gemäss ZRS Artikel 6 sind die folgenden Arten von Betrieben zu verstehen (die Aufzählung ist nicht abschliessend). Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III Handel Grosshandel, Detailhandel, Handel mit Motorfahrzeugen Gastgewerbe Beherbergungen, Gastronomie Information und Kommunikation Verlagswesen, Rundfunkveranstalter, Telekommunikation, Herstellung- Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen sowie Kinos und Tonstudios, Informationstechnologie Geschäfts- und Bürobetriebe Immobilienhandel, Architektur-, Ingenieur- und Planungsbüros, Reisebüros, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Unternehmensberatungen, Verwaltungen Gesundheits- und Sozialwesen Arzt- und Zahnarztpraxen, Gesundheitspraxen, Sport- und Wellnesscenter, Heime und Sozialwesen Werkstätten von Handwerkern Werkstätten von Handwerkern mit nicht übermässig störenden Einrichtungen wie Sanitärinstallateure, Spenglereien, Schreinereien, Garten- und Landschaftsbau sowie Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen, Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern, Gebäudebetreuung Lagerhaltungen Lagerungen für Dienstleistungen Privater oder des Verkehrs, Fundgruben, Vermietung von persönlichen Sachen Schule und Erziehung Privatschulen und Kirchen Kultur, Kunst und Erholung Museen, Bibliotheken, kreative und künstlerische Tätigkeiten, Dienstleistungen des Sports- der Unterhaltung und der Erholung Verkehr Landverkehr und Transporte, Post-, Kurier- und Expressdienste Jermann Ingenieure + Geometer AG 53/57 Anhang P: Gebiete mit Quartierplanpflicht gemäss Art. 38 Abs. 1 Fraumatt Bei der Quartierplanerarbeitung ist besonders zu beachten:
–das Hangrutschgebiet und die Überschwemmungsgefahr,
–Offenlegung des Bachlaufes ermöglichen, Konzeption und Überbauung auf Lärmschutz ausrichten, gute Einordnung in das Landschaftsbild, sorgfältige Gestaltung des Siedlungsrandes,
–Option auf Erweiterung des Baugebietes Richtung Osten offen halten. Brunnmatt Im Rahmen einer Neuüberbauung soll der heutige Spielplatz als öffentlicher Spielplatz erhalten bzw. an geeigneter Lage gleichwertig ersetzt werden. Es wir eine haushälterische Nutzung sowie eine architektonisch und erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste und auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtet Überbauung angestrebt. Dabei ist - in Zusammenarbeit mit dem Altersheim Brunnmatt - eine abgemessene Anzahl von Alters-/ Seniorenwohnungen (hindernisfreies Bauen) zu realisieren. Heidenloch Bei der Konzeption der Überbauung den Lärmschutz beachten; rationelle, gemeinsame Erschliessung gewährleisten, Sammelgaragen, attraktives Fuss- und Radwegnetz. Schild Die Quartierplanpflicht besteht für grössere Neuüberbauungen und/oder Umstrukturierungen. Dabei ist besonders zu beachten:
–es ist eine Mischnutzung aus Dienstleistungs-, und Geschäftsnutzung sowie Wohnen anzustreben;
–die Erschliessung für die angrenzende Gebiete ist zu gewährleisten;
–es ist eine Bachausdolung vorzusehen;
–die Überschwemmungsgefahr ist zu beachten. Für Bauvorhaben, die keine wesentlichen Veränderungen bezüglich Nutzungsart und Verkehrsaufkommen bewirken (keine erhebliche Auswirkung auf Raum und Umwelt), ist kein Quartierplan erforderlich. Dies betrifft sowohl Sanierungen, Umnutzungen und Umbauten wie auch Neubauten im Jermann Ingenieure + Geometer AG 54/57 Rahmen des heutigen Nutzungscharakters (Gewerbepark für KMU) Schauenburgerstrasse Bei der Quartierplanerarbeitung ist besonders zu beachten: (Spitalfriedhof)
–es ist eine sinnvolle Durchmischung zwischen reinem Wohnen wenig störenden Geschäftsnutzungen anzustreben. Dabei sind auch Nutzungen für die Bedürfnisse der psychiatrischen Dienste zulässig.
–mit der Überbauung ist auf die besondere Lärmsituation der SBB-Linie zu reagieren.
–der alte Spitalfriedhof ist in seinem Bestand als Parkanlage zu erhalten und in die Überbauung zu integrieren.
–der Vernetzungsachse entlang der Schauenburgerstrasse ist besondere Beachtung zu schenken. Jermann Ingenieure + Geometer AG 55/57 Anhang Q: Reduktionsfaktoren Abstellplatzbedarf gemäss Art. 43 Abs. 1 Siehe Erwägungen RRB Jermann Ingenieure + Geometer AG 56/57 Anhang R: Liste der einheimischen Pflanzen gemäss Art. 36 Abs. 3 Jermann Ingenieure + Geometer AG 57/57
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.