Art. 35 · Ausnahmen
BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 14 · Original-PDF
GSchG WBauG BL Art. 25 erhaltenswerte kantonale Gebäude (kantonal = K) Siehe Erwägungen RRB 1 Die im Zonenplan bezeichneten „erhaltenswerten Gebäude" sind in ihrer Substanz, Konstruktion und Erscheinung zu erhalten. Es gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts.
Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (OHG) vom 9.4.1992 2 Die im Zonenplan mit einem schwarzen Punkt bezeichneten Bauten stehen unter kantonalem Schutz. Bauliche Veränderungen sind nur mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege zulässig.
Die Gebäude sind im lnventarplan mit einem K bezeichnet C. Allgemeine Bauvorschriften Art. 27 massgebende Parzellenfläche 1 Für die Berechnung der baulichen Nutzung ist die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorhandene Parzellenfläche (der Bauzone) massgebend. Art. 35 Dachaufbauten 1 Dachaufbauten sind Bauteile, welche die Dachhaut gegen aussen durchbrechen und die Dachtraufe nicht unterbrechen. Dacheinschnitte durchbrechen die Dachhaut gegen innen. 2 Alle Aufbauten müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunter liegenden Fassaden harmonieren. Dachaufbauten müssen in Form, Proportionen, Materialien und Farbgebung in die Dachflächen eingepasst und auf den Gesamtbau abgestimmt werden. Aus ästhetischen Gründen kann die Auflösung der Dachaufbauten in Einzelelemente verlangt werden.
Für ästhetische und architektonische Fragen kann die Stadtbaukommission beigezogen werden Siehe Erwägungen RRB 3 Aufbauten sind nur bei Dachneigungen von mehr als 35˚ a.T. (70%) gestattet (ausgenommen Quergiebel).
Anhang G Skizze 4 Die Gesamtbreite aller Dachaufbauten, Quergiebel, Kreuzfirste und Dacheinschnitte darf pro Gebäudeseite zusammen nicht mehr als 40 % der zugeordneten Fassadenlänge des darunter liegenden Vollgeschosses aufweisen.
Anhang G Skizze 5 Für Aufbauten gelten folgende Maximal- bzw. Minimalmasse:
–Fronthöhe maximal 1.60 m;
–darunter liegender Dachvorsprung min. 0.50 m, Dach-
Anhang G Skizze traufe darf nicht unterbrochen werden;
–Abstand zum Ort (Giebelseite), von Gräten und Kehlen sowie zum Nachbargebäude bzw. zur Parzellengrenze min. 1.50 m;
–Übergang der Dachhaut des Aufbaues in das Dach des Gebäudes min. 1.0 m tiefer als der First des Hauptdaches.
Davon ausgenommen sind Antennen und Dachflächenfenster. 6 Bauten, deren zulässige Anzahl Vollgeschosse (gem. Art. 2) nicht ausgeschöpft ist, dürfen von den Bestimmungen gem. Abs. 4 und 5 abweichen. Jermann Ingenieure + Geometer AG 20/57
bei Flachdächern 7 Bei Attikageschossen auf Flachdächern dürfen Aufbauten nur mit Flachdächern versehen werden. Über das zulässige Gebäudeprofil hinausragen dürfen:
Anhang G Skizze - Dachvorsprünge bis maximal 0.50 m; - auf das notwendige Mass beschränkte Treppenhäuser, Liftaufbauten usw.; - offene Geländerkonstruktionen. § 35 Ausnahmen44 1 Der Stadtrat kann im Rahmen der übergeordneten Gesetzgebung aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften des Teilzonenreglementes Zentrum und der zugehörigen Verordnung bewilligen, insbesondere
a)beim Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse, wenn die Anwendung der Bauvorschriften eine unzumutbare Härte bedeuten würde,
b)wenn die Einhaltung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen würde,
c)beim Umbau bestehender reglementswidriger Bauten, wenn der Umbau gesamthaft gesehen zu einer erheblichen Verbesserung der Verhältnisse führt und keine unzulässigen Mehrausnützung entsteht,
d)zur Erhaltung und Verbesserung des Ortsbildes oder der Siedlungsqualität auf Antrag der Stadtbaukommission,
e)für öffentliche und im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen,
f)für den Erhalt und Unterhalt von vorbestandenen unbewohnten Bauteilen wie Vordächer, Treppen und dergleichen, die über die Baulinien herausragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.