Art. 26 · Ortsbildschutzzone
BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 10 · Original-PDF
RBG 2 Bauten und Anlagen dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Sie haben in Architektur und Gestaltung sowie bezogen auf ihre maximalen Masse auf die Umgebung Rücksicht zu nehmen. § 26 Ortsbildschutzzone 1 Die im Zonenplan bezeichneten Ortsbildschutzzonen umfassen Schutzobjekte und/oder erhaltenswerte Quartierstrukturen. 2 Die Gebäude innerhalb der Ortsbildschutzzonen sind der Kategorie A, B oder C gemäss § 3 des Teilzonenreglementes zugeordnet29. Für Veränderungen innerhalb dieser Areale richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach den §§ 4 - 6 des Teilzonenreglementes. Der Stadtrat kann Ausnahmen gestatten. 3 Die Zonenbestimmungen sind wie folgt eingeschränkt:
a)Schutzobjekte und deren Umgebung sind zu erhalten.
b)Neubauten und bauliche Veränderungen haben sich durch Grösse, Proportion, Gestaltung und Stellung gut ins Quartierbild einzuordnen resp. haben Schutzobjekte ins Gesamtkonzept einzubeziehen. Die Art und das Mass der Nutzungen haben sich diesen Zielsetzungen unterzuordnen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.