Art. 13 · Bewilligungspflicht
BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 9 · Original-PDF
18 1 Äussere und innere Sanierungs- und Renovationsarbeiten und bauliche Veränderungen sind bewilligungspflichtig. 2 Damit in der Kernzone alle Bauarbeiten mit Auswirkungen auf das Orts- und Strassenbild aufeinander abgestimmt werden können, sind im Sinne von Abs. 1 die folgenden Massnahmen bewilligungspflichtig:
a)Umdecken von Dächern
b)Auswechseln von Fenstern, Aussentüren und Fensterläden
c)Farbgebungen an den Fassaden
d)Sonnenstoren inkl. Farbwahl
e)Gestaltung öffentlicher Verkehrsflächen (auch auf privatem Grund)
f)Einfriedungen Die Bewilligung von Reklamen richtet sich nach dem Reklamereglement.
13Mutation 40/TZRS/6/1 mit RRB 221 vom 14.02.2006 14 in Teilzonenplan Zentrum integriert
15Mutation 40/TZRS/6/1 mit RRB 221 vom 14.02.2006
16Mutation 40/TZRS/6/1 mit RRB 221 vom 14.02.2006
17Aussenantennenanlagen sind nach § 120 Abs. 1 lit. g RBG bewilligungspflichtig
18Mutation 40/TZRS/6/1 mit RRB 221 vom 14.02.2006 Jermann Ingenieure + Geometer AG 9/32 3 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Art. 13 Spezialzone Gärtnerei 1 Die Spezialzone Gärtnerei bezweckt die Erhaltung und Entwicklung des Gärtnereibetriebes mit den betriebsnotwendigen Einrichtungen.
Zonenreglement Landschaft § 17 2 Zulässig sind:
a.Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung der bestehenden Bauten und Anlagen
b.betriebsnotwendige Lager-, Parkplätze und Erschliessungsanlagen
c.maximal 2 Wohnungen
d.Verkaufsflächen für den Verkauf von Pflanzen und Erzeugnissen aus dem eigenen Betrieb sowie in direktem Zusammenhang dazu stehender Produkte § 13 RBV § 46 Abs. 3 und 4 RBV 2 Die bestehende naturnahe Vegetation und Bestockung sind geschützt; sie dürfen weder abgeholzt noch gerodet werden. Vorbehalten bleiben Massnahmen für Pflege und Unterhalt. 3 Neubauten, Parkplätze, Ablagerungen, Terrianveränderungen, Gartengestaltung, standortfremde Bepflanzungen, Einsatz von Dünger und Pestiziden sind nicht zulässig. 4 Hartverbauungen sind nach Möglichkeit im Rahmen des Unterhalts sukzessive zu entfernen und durch Uferbefestigungen unter Einhaltung der Hochwassersicherheit mit ingenieurbiologischen Massnahmen zu ersetzen. Die Flächen sind hinsichtlich ihrer optimalen Wirkung für den Biotopverbund weiter zu entwickeln. 5 Die Uferschutzzone ist eine Grundnutzungszone.
Nutzungsberechnung nach Art. 27 Abs. 3 und 4 RBV 6 Der Stadtrat regelt Einzelheiten, insbesondere über Schutz, Pflege und Kosten in einer Verordnung. Siehe Erwägungen RRB Jermann Ingenieure + Geometer AG 13/57
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.