Art. 12 · Baukörper, Materialien, Farbgebung, Aussenantennen
BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 9 · Original-PDF
16 1 Der Stadtrat hat in der Gestaltung der Baukörper, der Dachgestaltung, bei den Materialien und der Farbgebung ein verbindliches Mitspracherecht. Dies gilt auch bei Bauten gemäss kantonalem Inventar der geschützten Kulturdenkmäler. 2 Aussenantennenanlagen17 sind in der Kernzone nur ausnahmsweise zulässig. Sie dürfen nur bewilligt werden, wenn sie sich nach Standort, Grösse und Farbe unauffällig in das Ortsbild einfügen. 3 Bestehende Bauteile und Bauelemente, die das Ortsbild stören, sind im Rahmen von Bauvorhaben zu korrigieren oder zu beseitigen. 4 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Art. 12 Zone für Sport- und Freizeitanlagen 1 Zonen für Sport- und Freizeitanlagen umfassen Gebiete in denen insbesondere private Bauten und Anlagen für Sport und Freizeit errichtet werden dürfen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.