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Art. 10 · Gestaltungsbaulinie / Baulinie Stedtli

BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 9 · Original-PDF

Zone für öffentliche Werke und Anlagen OeWA 1 Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.

§ 24 Abs. 1 und 5 RBG 2 Die Art der Nutzung richtet sich nach dem kantonalen Recht und nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck gemäss Abs. 3. Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen.

Heidenloch Mutation Nr. 1/53 vom 15.7.2003 3 Die Zone für öffentliche Werke und Anlagen ist für folgende Zwecke bestimmt:

a)Pflege (Spital, Heime und Psychiatrische Klinik)

b)Ausbildung, Erziehung (Schulen)

c)Infrastruktur (z.B. Reservoir, Fernheizkraftwerk)

d)Verkehr

e)Kultur, Freizeit

f)Verwaltung

g)Kirche Friedhof Jermann Ingenieure + Geometer AG 9/57

Grundzüge der Überbauung und baupolizeiliche Vorschriften 4 Die Bauten und Anlagen in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen passen sich dem Ortsbild an und nehmen bezüglich Gebäudehöhen und Gestaltung Rücksicht auf die benachbarten Quartiere. § 10 Gestaltungsbaulinie / Baulinie Stedtli13 1 Für die Baulinien im Teilzonenplan Zentrum gelten die §§ 96 und

97RBG (Gestaltungsbaulinie, Baulinie).14

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.