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Art. 7 · Grünflächenziffer

BZO Einwohnergemeinde Frenkendorf - Zonenvorschriften Siedlung, Zonenreglement Siedlung · S. 8 · Original-PDF

Diese Massnahme trägt zum 1 Die Grünflächenziffer legt in Prozenten fest, wie viel von der massgebenden Parzellenfläche minimal als unüberbaute und unversiegelte Freifläche für eine Begrünung bzw. ökologische Ausgestaltung dauernd erhalten und sachgerecht unterhalten werden muss. ökologischen Ausgleich bzw. zur ökologischen Vernetzung des Siedlungsraumes und zur Verbesserung des lokalen Wasserhaushaltes (natürliche Versickerungsflächen) bei. 2 Zur Grünflächenziffer werden angerechnet:

–Hecken, Schutzbepflanzungen, Grün- und Gartenanlagen sowie ruderale, Wertvolle ökologische Ausgleichsflächen beinhalten: ökologische Kleinstrukturen wie Steinhaufen, Asthaufen etc., Kies- und Ruderalflächen, Bracheflächen, Magerwiesen, standortheimische Sträucher und Bäume u.a.m. trockene Lebensräume zu 100 %;

–unbefestigte Parkierungsflächen bzw. Lagerplätze in Mergel oder Schotterrasen sowie mit sickerfähigem Belag zu 50 %;

–begrünte Dächer zu 50 %;

–hochstämmige Bäume mit 8.0 m² pro Baum. Zonenreglement Siedlung, Frenkendorf

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Kommentar 3 Mindestens 50 % des Pflichtanteils sind auf natürlichen bzw. unversiegelten Böden festzulegen bzw. auszuweisen. Es ist aus Gewässerschutz- und ökologischen Gründen nicht erwünscht, die gesamte Grünfläche gemäss Grünflächenziffer auf dem Dach auszuweisen. Ein Teil der Pflichtflächen (mind. 50%) ist deshalb auf unversiegelten Böden festzulegen. 4 Die Grünflächen sind im Sinne eines ökologischen Ausgleichs grundsätzlich naturnah zu gestalten. § 7 RBV gungswinkel von 30°;

–von der Sockelgeschosshöhe gemäss § 31 ZR in Hanglagen, wenn das Gebäudeprofil (Sockelgeschoss- und Fassadenhöhe bzw. Sockelgeschoss- und Gebäudehöhe) gesamthaft eingehalten sind;

–für zusätzliche Abgrabungen für Rampen von unterirdischen Parkierungen von den im § 15 Abs. 2 ZR festgelegten Massen;

–beim Nutzungsmass (Bebauungs- und Nutzungsziffer) bei einer nachträglichen Erstellung von aussenliegenden Liftbauten bei Gebäudesanierungen und -umbauten in behindertengerechter Bauweise der neuen Gebäudeerschliessung;

–beim Nutzungsmass (Bebauungs- und Nutzungsziffer) in der Zone K2 und KR2, wenn dies nach Beurteilung des Gemeinderates zu einer Verbesserung und Aufwertung des Ortsbildes führt;

–bei Mass der Nutzungsübertragung gemäss § 8 ZR;

–bei Anpassungen an bestehende Aufschüttungen und Abgrabungen in Geländewannen, in steilem Gelände sowie aus architektonischen oder kanalisationstechnischen Gründen. 3 Die Baubewilligungsbehörde überprüft die Anträge des Gemeinderates und erlässt die entsprechenden Weisungen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.