Art. 34 · Bewilligungspflicht
BZO Einwohnergemeinde Frenkendorf - Zonenvorschriften Siedlung, Zonenreglement Siedlung · S. 16 · Original-PDF
1 Gebäudeabbrüche, Zweckänderungen, bauliche Veränderungen und Aussenrenovationen von allen Bauten innerhalb des Dorfkerns sind bewilligungspflichtig und erfordern ein ordentliches Baugesuch. 2 Farbgebung und –änderung an allen Bauten innerhalb des Dorfkerns sind bewilligungspflichtig. Die Gemeinde entscheidet aufgrund von Farbmustern am Gebäude. Bei geschützten Bauten (geschützte Bausubstanz) ist auch die kantonale Denkmalpflege zur Beurteilung beizuziehen. Bei erhaltenswerten Bauvolumen entscheidet die Gemeinde von Fall zu Fall über den Beizug der kantonalen Denkmalpflege. Bewilligungspflicht für Abbruch 3 Abbruchbewilligungen werden erst bei Vorliegen einer Baubewilligung für den entsprechenden Neu- oder Umbau erteilt. von Bauten und Bauteilen in Kernzonen § 120 RBG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.