Art. 24 · Immissionsschutz
BZO Einwohnergemeinde Frenkendorf - Zonenvorschriften Siedlung, Zonenreglement Siedlung · S. 13 · Original-PDF
1 Zur Wahrung des Dorfbildes und für den Immissionsschutz dürfen in Kernund Wohnzonen im Freien keine offenen Lager- und Abstellplätze für nicht dem Wohnzweck dienende Materialien und Geräte (Altautos, Baumaterialien, Maschinen etc.) eingerichtet werden. Eine Fabrikation im Freien ist untersagt. Erwägungen RRB zu § 24 Abs. 2: Präzisierung: Der Gemeinderat kann betriebliche und bauliche Massnahmen im Rahmen des Baugesuches verlangen (Anordnung durch die Baubewilligungsbehörde). 2 Der Gemeinderat kann jederzeit betriebliche und bauliche Massnahmen verlangen. Erwägungen RRB, siehe Kommentar § 24 RBG
2Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen.
3Die Zweckbestimmung (öffentliche Aufgabe) der einzelnen öW+A-Zonen ist im Zonenplan Siedlung festgelegt. 4 Ein angemessener Teil der Grundstücksfläche ist als zusammenhängender, mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen naturnah angelegter Grünraum zu gestalten und zu pflegen. Für Bodenbefestigungen sind grundsätzlich wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge zu verwenden (kein Hartbelag). Als naturnahe Grünräume gelten: Mager- und Blumenwiesen, magere, extensiv genutzte Scherrasen (keine Düngung), Brachland- und Ruderalflächen, Gehölze und Hecken, Kies- und Steinanlagen sowie Weiher und Tümpel. 5 In den öW+A-Zonen gilt grundsätzlich die Lärm-Empfindlichkeitsstufe II. Die Zuordnung hat jedoch nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutzverordnung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.