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Art. 34 · Dachaufbauten

BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 21 · Original-PDF

1 Die Gesamtbreite aller Dachaufbauten, Dacheinschnitte sowie liegender Dachfenster darf pro Gebäudeseite zusammen nicht mehr als 40 % der zugeordneten Fassadenlänge des darunterliegenden Vollgeschosses aufweisen. 2 Dachaufbauten müssen mindestens von vorne 30 cm von der Fassadenflucht zurückversetzt werden; im weiteren dürfen sie bis max. 1.00 m an ein Nachbargebäude heranreichen. 3 Dachaufbauten müssen in Form, Proportionen, Materialien und Farbgebung in die Dachflächen eingepasst und auf den Gesamtbau abgestimmt werden. 4 Aus ästhetischen Gründen kann die Auflösung der Dachaufbauten in Einzelelemente verlangt werden. 5 Die Vorschriften gemäss Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die Industriezonen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.