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Art. 33 · Bemessung Dach- und Attikageschosse

BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 20 · Original-PDF

1 Wird die zulässige Zahl der Vollgeschosse erreicht, gelten ausserhalb der Geltungsbereiche der Kernzone Altstadt und Kernzone Vorstadtgebiet für die Dach- oder Attikageschosse folgende Masse: Dachgeschosse generell a) Dachgeschosse generell  Kniestockhöhe:

höchstens 1.50 m  Kniestockhöhe talseits in der W2a

höchstens 0.40 m  Dachfirsthöhe in der W2a:

höchstens 2.00 m  Dachfirsthöhe in der W2b:

höchstens 4.00 m  Dachfirsthöhe in den übrigen Zonen

höchstens 5.00 m Pultdächer b) Dachgeschosse mit Pultdächer  Kniestockhöhe an der Fassade des VollGeschosses (in W2 nur bergseits):

höchstens 2.00 m  Dachfirsthöhe:

höchstens 3.50 m  Dachfirsthöhe in der W2a:

höchstens 2.00 m  Dachfirsthöhe in den übrigen Zonen

höchstens 5.00 m 6 vgl. Skizze im Anhang dieses Reglementes

–19 - Attikageschosse c) Attikageschosse  Attikageschosse müssen an einer Fassadenfront um mind. 2.00 m zurückversetzt sein. In geneigtem Gelände betrifft dies die talseitige Fassadenfront.  Die Höhe des Attikageschosses darf höchstens 3.00 m betragen. d) Allgemeine geltende Massvorschriften  Beträgt die Dachfirsthöhe mehr als 2.00 m, ist der Dachfirst bei allen Dachformen mindestens 2.00 m hinter die Fassade des Vollgeschosses zurückzuversetzen.  Bei Flachdachbauten darf die massive Brüstung die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1.00 m überschreiten.  Weitere Dachformen haben sinngemäss den aufgezeigten Vorschriften gemäss lit. a) und Abs. 2 zu entsprechen. 2 Werden die zulässigen Vollgeschosse nicht erreicht, beträgt die maximale Dachneigung 45°.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.