Art. 18 · Quartierplan I Quartierplanpflicht
BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 14 · Original-PDF
1 Vorbehältlich von Ausnahmen gemäss Abs. 7 darf in den im Zonenplan bezeichneten Zonen mit Quartierplanpflicht nur aufgrund eines rechtsgültigen Quartierplanes gemäss § 41 RBG (ordentliches Verfahren) oder § 42 RBG (vereinfachtes Verfahren) gebaut werden. ordentliches Verfahren 2 Gestützt auf §§ 37 Abs. 2 und 43 Abs. 2 lit. b RBG kann der Gemeinderat in Zonen mit Quartierplanpflicht einen Quartierplan im ordentlichen Verfahren (§ 41 RBG) verlangen. 3 Das Gemeinderat verlangt den Quartierplan im ordentlichen Verfahren gemäss § 41 RBG zwingend, wenn es sich um ein grösseres Bauvorhaben handelt sowie bei schwierigen Verhältnissen oder städtebaulich anspruchsvollen Situationen.
–13 - vereinfachtes Verfahren 4 Im Rahmen eines Quartierplans im vereinfachten Verfahren gemäss § 42 RBG kann die Baubewilligungsbehörde in den Quartierplanpflichtgebieten ohne Vorgabe der Mindestgrösse und ausserhalb ab einer Quartierplangrösse von 4'000 m2 eine Abweichung gewähren: Die Geschossflächenziffer kann die maximale zonengemässe Ausnützung um höchstens 15 % überschreiten, wobei die daraus resultierende Mehrnutzung ganz oder teilweise auch als zusätzliches Vollgeschoss realisiert werden kann. In der W2a und in den Quartierplanpflichtgebieten Hinderfeld und Schlyffi ist ein zusätzliches Geschoss nicht zulässig. 5 Die Abweichungen gemässe Abs. 4 für einen Quartierplan im vereinfachten Verfahren und die Abweichungen gemäss § 40 Abs. 1 RBG für einen Quartierplan im ordentlichen Verfahren können gewährt werden, wenn: a) die geplante Überbauung gegenüber der Normalbauweise wesentliche Vorteile aufweist, b) die geplante Überbauung bau- und siedlungsökologischen Anforderungen entspricht, c) es sich um eine siedlungsgerechte, architektonisch und wohnhygienisch qualitätsvolle Überbauung handelt, die sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung eingliedert, d) grössere zusammenhängende Grünflächen und viele Bäume vorgesehen sind und abseits des Verkehrs gelegene Spielplätze und andere Freizeitanlagen von der Grösse von mindestens 20 % der anrechenbaren Geschossfläche der Wohnbauten erstellt werden, e) die Flächen für den Fussgänger- und Fahrverkehr und die vorgeschriebene Abstellflächen für Fahrzeuge, einschliesslich Garagen, zweckmässig angelegt werden, f) besondere Massnahmen zum Energiesparen getroffen werden. 6 Der Gemeinderat kann die Gewährung von Abweichungen für Quartierpläne im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren von der Durchführung eines wettbewerbsähnlichen Verfahrens mit mindestens drei unabhängigen Projektverfassern abhängig machen. Die Gemeinde ist am Auswahlverfahren zu beteiligen. Die Gemeinde kann sich an den Kosten beteiligen. Spezielle Regelungen zu den Quartierplanpflichtgebieten 7 In den im Zonenplan bezeichneten Quartierplanpflichtgebieten muss ein Quartierplan über das gesamte Areal erstellt werden. Der Gemeinderat kann bauliche Veränderungen, angemessene Erweiterungen bestehender Bauten sowie ausnahmsweise Neubauten von der Quartierplanpflicht befreien, wenn a) die Veränderungen von untergeordneter Bedeutung sind und b) kein Präjudiz für allfällige spätere Quartierpläne geschaffen wird. 4. Spezielle Bestimmungen Hinweis auf RBG I RBV RBG RBV
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.