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Art. 16 · Kommunale Naturschutzobjekte

BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 13 · Original-PDF

1 Die im Zonenplan eingetragenen schutzwürdigen kommunalen Naturschutzobjekte5 (Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Feldgehölze, Teiche usw.) sind in ihrem Bestand und in ihrer Eigenart zu erhalten. Gefährdungen aller Art, wie z.B. das Errichten von Bauten, Abgrabungen im Wurzelgebiet sowie artfremde, dem Schutzzweck widersprechende Nutzungs- und Pflegemassnahmen sind untersagt Eingriffe die dem Schutzzweck dienen, sind erlaubt. 2 Für die Pflege und den Unterhalt der im Zonenplan eingetragenen kommunalen Naturschutzobjekte werden vom Gemeinderat unter Mitwirkung des Kreisoberförsters und anderer Fachinstanzen Richtlinien erlassen. 3 Die Quellbäche in der «Birs- und Sprätteholle» sind zu schützen; ihr naturnaher Zustand ist durch geeignete Massnahmen zu optimieren. Gefährdungen, wie z.B. die Beeinträchtigung der Wasserqualität durch unsachgemässe Bewirtschaftung des angrenzenden Landes, sind untersagt. Kantonale Naturschutzobjekte 4 Für die kantonalen Naturschutzobjekte gelten die entsprechenden kantonalen Vorschriften. 5 vgl. auch Naturinventar der Gemeinde Laufen vom 30. Oktober 2002

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.