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Art. 15a · Gewässerraum
BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 13 · Original-PDF
1 Der Gewässerraum dient der Gewährleistung der natürlichen Funktion des Gewässers, des Hochwasserschutzes sowie der Gewässernutzung. Innerhalb des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutz-verordnung (GSchV). 2 Der Gewässerraum ist eine überlagernde Schutzzone. Er kann gemäss § 46 Abs. 3 und 4 RBV ganz in die Nutzungsberechnung der jeweiligen Grundnutzungszone einbezogen werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.