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Art. 6 · obersten Vollgeschosses) kann auf die darunterliegende Fassadenflucht gesetzt …

BZO Zonenreglement Siedlung Therwil · S. 7 · Original-PDF

6 obersten Vollgeschosses) kann auf die darunterliegende Fassadenflucht gesetzt werden. Dabei darf die zulässige Fassadenhöhe um maximal 3.00 m überschritten werden. 5Bei Flachdachbauten ohne Attikageschosse kann die Fassaden­ höhe allseitig um 0.60 m überschritten werden. 6Für Einrichtungen, die der Energiegewinnung dienen, kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten. 3.2.9 Gebäudeprofil für Garagen und Nebenbauten 1Die Fassadenhöhe angebauter oder freistehender Garagen, Autounterständen und Nebenbauten darf maximal 2.50 m, die Gebäudehöhe maximal 4.00 m betragen. Gemessen wird ab fertiger Bodenhöhe. 2Bei Flachdächern gilt die Fassadenhöhe als Maximalhöhe. Pultfirste dürfen eine Fassadenhöhe von 3.20 m aufweisen. 3Bei allen zulässigen Bauten vor der Baulinie ist für sämtliche Bauteile ein Strassenlinienabstand von mindestens 1.00 m einzuhalten. RBV § 57

RBV § 54 3.2.10 Dachaufstockungen 1Werden bei bestehenden, zusammengebauten Liegenschaften (geschlossene Bauweise, Doppel- oder Reihenhäuser) bauliche Veränderungen innerhalb des zulässigen Gebäudeprofils und ohne Vergrösserung der Grundrissfläche vorgenommen, wird das Grenzbaurecht automatisch erweitert. 2Vor Eingabe des Baugesuches ist ein Gestaltungskonzept über die gesamte Häuserzeile vorzulegen. Das Konzept wird von den betroffenen Eigentümern in Zusammenarbeit mit der Gemeinde entwickelt und vom Gemeinderat beschlossen. Im Konzept werden Firstrichtung und Firsthöhe, die Trauf- resp. Fassadenhöhe sowie die Ableitung des Dachwassers festgelegt. 3Die Fassadengestaltung innerhalb des neuen Gebäudeprofils ist frei. Hauptfassadenteile, Baumaterialien und Farben sind aufeinander abzustimmen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.