Art. 5 · 3.3 Abstellplätze und Nebenräume
BZO Zonenreglement Siedlung Therwil · S. 6 · Original-PDF
5 3.2.4 Versetzte Geschosse Bei versetzten Geschossen sind die Fassaden- und Gebäudehöhen für jedes Niveau separat einzuhalten. 3.2.5 Abgrabungen am Gebäude 1Abgrabungen des gewachsenen Terrains am Gebäude sind bis zu 1.50 m Höhe und bis zu einem Drittel des Gebäudeumfanges zulässig. 2In den W1-Zonen sind Abgrabungen am Gebäude bis zur Hälfte des Fassadenumfanges zulässig. 3Abgrabungen über 1.50 m Höhe sind für Garagen und Eingänge gestattet. 4In Gewerbezonen unterliegen Abgrabungen am Gebäude keiner Längenbeschränkung. 3.2.6 Höhere Bauteile Einzelne höhere Bauteile, wie Kamine, Liftaufbauten usw., die technisch bedingt und in Bezug auf ihre Abmessungen von untergeordneter Bedeutung sind, können die zulässige Fassaden und Gebäudehöhe überschreiten. 3.2.7 Dachaufbauten auf Steildächern 1Dachaufbauten und Dacheinschnitte, verglaste Dachflächen, Dachflächenfenster, Sonnenkollektoren usw. müssen sich in die Dachfläche einfügen und mit der darunter liegenden Fassade im Einklang stehen. 2Dachaufbauten sind nur auf Dachflächen mit einer Mindestneigung von 35° zulässig. 3Die Frontflächen der Dachaufbauten darf das Mass von 0.60 m x Fassadenlänge nicht überschreiten. Diese Gestaltungsvorschrift gilt nur für Dachaufbauten über dem zulässigen Gebäudeprofil. 4Der Übergang des Aufbaues in das Dach des Gebäudes muss mindestens 0.50 m tiefer als der First liegen. 3.2.8 Aufbauten auf Flachdächern 1Bei Attikageschossen darf die Grundfläche der geschlossenen Bauteile maximal 65 % der darunterliegenden Bruttogeschossfläche inkl. offener Bauteile betragen. 2Die Dachkante der Aufbauten muss in einem Winkel von 60° hinter der darunterliegenden Fassade, gemessen ab maximal zulässiger Fassadenhöhe, zurückliegen. 3Die Fassadenhöhe der Aufbauten darf 3.00 m, die Firsthöhe 4.00 m betragen. Gemessen wird ab maximal zulässiger Fassadenhöhe bis Oberkante Dachkonstruktion des Aufbaues. 4Ein Drittel des Fassadenumfangs (= Fassadenabwicklung des
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