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Art. 4.5 · Gewerbezone

BZO Zonenreglement Siedlung Therwil · S. 12 · Original-PDF

4.5 Gewerbezone 4.5.1 Nutzungsart 1Die Gewerbezone ist insbesondere für mässig störende Betriebe – im Sinne der übergeordneten Gesetzgebung – bestimmt. 2Freizeiteinrichtungen wie Erlebnisparks, Multiplexkinos und ähnliche, die nachweislich ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von mehr als 250 PWFahrten/Werktag oder mehr als 50 PW-Fahrten/Spitzenstunde verursachen, sind nicht zulässig. Im Sinne der übergeordneten Gesetzgebung kann der Gemeinderat in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich begründet Ausnahmen beantragen. 4.5.2 Dach 1Die Dachform ist frei wählbar. 2Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 10° sind extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind begehbare Dachflächen, Glasdächer, Bereiche mit Solaranlagen und Dächer mit weniger als 15 m2 Fläche. 4.5.3 Anlagen zur Aussenbeleuchtung 1Anlagen zur Aussenbeleuchtung sind bezüglich Ausrichtung, Lichtlenkung, Helligkeit und Lichtsteuerung entsprechend dem Stand der Technik so einzurichten, dass unnötige Lichtemissionen vermieden werden. 2Im Übrigen gelten das Reklamenreglement sowie das Polizeireglement.

4.5.4 Grünflächenziffer und ihre Berechnung 1Die Grünflächenziffer beträgt 10 %. 2Die Grünflächenziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Zur anrechenbaren Grundstücks-

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.