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Art. 4.1 · Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan

BZO Zonenreglement Siedlung Therwil · S. 10 · Original-PDF

4.1 Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan 1Die massgebende Parzellenfläche für Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan beträgt gesamthaft mindestens 2'500 m2. 2Gesamtbebauungen unterliegen erhöhten Anforderungen bezüglich Situierung, kubischer Erscheinung, architektonischer und Umgebungsgestaltung. Im Rahmen von städtebaulich vorbildlichen Gesamtplanungen mit hohem Wohnwert, kann der Gemeinderat folgende Ausnahmen von den allgemeinen Zonenbestimmungen gestatten: RBG § 50

–bis plus 10 % der ordentlichen Bebauungsziffer

–bis plus 10 m der ordentlichen Gebäudelänge

–Volumenumlagerung gemäss Art. 3.1.4

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.