Art. 3 · 3.1 Bauliche Nutzung
BZO Zonenreglement Siedlung Therwil · S. 4 · Original-PDF
3 3.1.4 Umlagerung von Bauvolumen Der Gemeinderat kann eine Umlagerung der Bauvolumen gestatten, wenn a. eine zweckmässigere Gesamtsituation entsteht und b. das über dem gewachsenen Terrain liegende, maximal zulässige Gebäudevolumen nachweislich eingehalten ist. 3.1.5 Bebauungsziffer 1Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wie viel von der massgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung gilt der äussere Umriss der Bauten über dem gewachsenen Terrain. 2Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet: a. Eingeschossige, angebaute oder freistehende Nebenbauten ohne Wohnnutzungen bis zu einer Gesamtfläche von 12 m2 pro Parzelle. b. Vorspringende Dächer bis 1.00 m Ausladung. c. Aussentreppen, die nicht der Haupterschliessung dienen.
d.Stützmauern, äussere Lichtschächte, Lichtböschungen und derRBV § 47
RBV § 47, Abs. 2 gleichen. e. Unterirdische Bauten, die gegen aussen nicht oder nur geringfügig in Erscheinung treten; auch wenn sie das gewachsene Terrain überragen. Dabei darf die gesamthaft bebaute Fläche nicht mehr als 50 % der Parzelle betragen.
Für unterirdische Garagierungen kann der Gemeinderat Ausnahmen beantragen. f. Mehrstärken von Aussenwänden über 0.25 m. g. Aussenisolationen von bestehenden Gebäuden. h. Garagen, Carporte und Veloabstellplätze bis insgesamt 20 m2 pro Wohnung. Bei Einfamilienhäusern kann die Fläche der Nebenbauten mit der Garagenfläche kombiniert werden. 3Werden die nicht zur Bebauung zählenden Abstellflächen in einem Vollgeschoss untergebracht, kann die Bebauung, um die dafür beanspruchte Fläche, dividiert durch die Anzahl Vollgeschosse, erhöht werden. Als Vollgeschoss gilt ein Geschoss, das vollständig über dem gestalteten Terrain liegt; ausgenommen Dach- und Attikageschosse. 3.1.6 Zwischenklimaräume Unabhängig von der Parzellenfläche können nachstehende Bauteile zusätzlich zur Bebauungsziffer realisiert werden, sofern sie ausserhalb der isolierten Gebäudehülle angeordnet sind: a. Unbeheizte Windfänge für Hauseingänge
–bis zu max. 4 m2 bei Einfamilien- und Reiheneinfamilienhäusern und bei von aussen zugänglichen Wohnungen
–bis zu max. 10 m2 bei Mehrfamilienhäusern.
| Zonenvorschiften | W1 | W2 | W2a | W2b | W3 | WG2 | WG3 | G | OeW |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| zulässige Geschosszahl | die zulässige Geschosszahl wird durch das Gebäudeprofil und die Mindest- raumhöhe gemäss RBG bestimmt. | ||||||||
| zulässige Wohnungszahl pro Baukörper | frei | frei | frei | frei | frei | frei | frei | ||
| Bebauungsziffer in % | 21 | 26 | 21 | 23 | 23 | 26 | 26 | ||
| Fassadenhöhe in m | 5.70 | 7.50 | 7.50 | 7.50 | 10.50 | 8.00 | 10.50 | ||
| Gebäudehöhe in m | 9.70 | 11.50 | 11.50 | 11.50 | 14.50 | 12.00 | 14.50 | 16.00 | |
| Gebäudelänge in m | 30.00 | 40.00 | 40.00 | 40.00 | 40.00 | 40.00 | frei | frei | |
| Dachform mind. Dachneigung | frei | frei | frei | frei | frei | frei | Sattel 40° | ||
| Dachaufbauten bei Dachneigung über 35° | zulässig | zulässig | zulässig | zulässig | zulässig | zulässig | zulässig |
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