Art. 47 · Gefahrenzone Rutschung
BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 34 · Original-PDF
1In der Gefahrenzone mit geringer Gefährdung durch Rutschung sind Bau ten und Anlagen so zu bauen, dass sie durch die permanente sehr langsa me Rutschbewegung sowie durch Spontanrutschungen und Hangmuren nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen. 34 Gemeinde Reinach 7.1-1
2Die Ver- und Entsorgungsleitungen zu Gebäuden sind so auszubilden, dass sie den möglichen Rutschereignissen gemäss § 47 Abs. 1 ZRS ohne Leck standhalten.
3Die massgebenden Einwirkungen der Rutschgefahr sind mit einer Bau grunduntersuchung im Rahmen eines geologischen Gutachtens zu ermitteln und die baulichen Schutzmassnahmen daraus abzuleiten.
4Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.