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Art. 47 · Gefahrenzone Rutschung

BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 34 · Original-PDF

1In der Gefahrenzone mit geringer Gefährdung durch Rutschung sind Bau­ ten und Anlagen so zu bauen, dass sie durch die permanente sehr langsa­ me Rutschbewegung sowie durch Spontanrutschungen und Hangmuren nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen. 34 Gemeinde Reinach 7.1-1

2Die Ver- und Entsorgungsleitungen zu Gebäuden sind so auszubilden, dass sie den möglichen Rutschereignissen gemäss § 47 Abs. 1 ZRS ohne Leck standhalten.

3Die massgebenden Einwirkungen der Rutschgefahr sind mit einer Bau­ grunduntersuchung im Rahmen eines geologischen Gutachtens zu ermitteln und die baulichen Schutzmassnahmen daraus abzuleiten.

4Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.