Art. 46 · Gefahrenzone Überschwemmung
BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 34 · Original-PDF
1In der Gefahrenzone mit geringer und mittlerer Gefährdung durch Über schwemmung sind Bauten und Anlagen so auszubilden, dass sie durch mögliche Hochwasserereignisse mit einer Fliesstiefe von 25 cm nicht we sentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen. Als Messbasis für die massgebende Schutzhöhe (Hochwassermarke) gilt das gewachsene bzw. das neugestaltete Terrain im unmittelbaren Nahbereich des zu schüt zenden Objektes. Bei geschlossenen Mulden und Terraineinschnitten im Be reich des zu schützenden Objektes gilt der tiefste Punkt des Mulden- bzw. Terraineinschnittrandes als Messbasis.
2Gebäudeteile, die durch Hochwasserereignisse gemäss § 46 Abs. 1 ZRS überschwemmt werden können, sind wasserdicht auszugestalten. Potentiell überschwemmbare Gebäudeteile dürfen keine Öffnungen in der Gebäu dehülle aufweisen oder die Öffnungen sind über die Hochwassermarke hin aus baulich zu sichern.
3Gebäudehüllen unterhalb der potentiellen Hochwassermarke gemäss § 46 Abs. 1 ZRS sind so zu erstellen, dass sie den Beanspruchungen durch mög liche Hochwasserereignisse genügen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.