Art. 35 · Gewerbezonen (G17, G20, G25)
BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 27 · Original-PDF
1Gewerbezonen umfassen Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Betrieben vorbehalten sind.
2In Gewerbezonen sind namentlich zugelassen: a. Mässig störendes Gewerbe, d.h. industrielle und gewerbliche Betrie be der Produktion, der Güterverteilung, der Lagerung und des Trans ports, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Fachmärkte sowie Re staurationsbetriebe, Sport- und Freizeitanlagen (z.B. Fitnesscenter, Squashcenter); b. Betriebe, die für die Umgebung keine erhebliche Beeinträchtigung durch Lärm-, Schadstoff- und Geruchsemissionen zur Folge haben.
3Technisch bedingte Aufbauten dürfen, gemessen ab Oberkante Decke bis Oberkante Dachkonstruktion, die maximal zulässige Gebäudehöhe um höchstens 3.0 m überragen. Abluftkamine können aus technischen bzw. luft hygienischen Gründen die maximale Gebäudehöhe um mehr als 3.0 m über ragen. Die Aufbauten müssen um das Mass ihrer Höhe hinter der Fassaden flucht liegen. 27 7.1-1 Gemeinde Reinach
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