Art. 29 · Zonen mit Quartierplanpflicht – bestehende altrechtliche Pla
BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 19 · Original-PDF
nungen (ZQP – ARP)
1Vorbestandene Gesamtüberbauungen: Die Areale der Gesamtüberbauun gen (GU) und Vertragspläne (VP) umfassen Bauzonen, welche vor dem In krafttreten des heute gültigen kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes rechtskräftig überbaut wurden.
2Zonenkonformität: Die Zonenkonformität der GU und VP wird sichergestellt durch die Definition der Geschossigkeit der einzelnen Baukörper im Zonen plan, durch die Umschreibung der Nutzungsarten der einzelnen GU und VP in § 29 Abs. 3 ZRS sowie durch das tatsächlich realisierte bauliche Nut zungsmass, gestützt auf Baubewilligungen.
3Zulässige Nutzungsarten: Zulässige Nutzungsart ist in allen GU und VP die Wohnnutzung gemäss § 21 Abs. 1 RBG. Weitere bestehende Nutzungsar ten sind zulässig: a. GU «Mischeli» auf Parz. Nr. 4506: Verkauf / Dienstleistung im Erdge schoss sowie diverse Praxen im 1. Obergeschoss; b, GU «Surbaum» auf Parz. Nrn. 670 und 4891: Verkauf / Dienstleis tung sowie auf Parz. Nr. 4894: Kindergarten.
4Sanierung bestehender Gesamtüberbauungen: Die bauliche oder energeti sche Sanierung bestehender GU und VP bedarf die Ausarbeitung eines Ge samtkonzeptes. Das Verfahren und das allfällige Erteilen von notwendigen Ausnahmen richtet sich nach § 30 ZRS (Ausnahmeüberbauung nach ein heitlichem Plan). 19 7.1-1 Gemeinde Reinach
5Quartierplanpflicht: Für grössere bauliche Sanierungen der Bebauung und des Aussenraumes oder für bauliche Nachverdichtungen etc. ist das Quar tierplanverfahren anzuwenden.
6Schutzwürdige Objekte: Die Objekte VP Gartenhöfe und Pfeiffengarten so wie die beiden Hochhäuser Reichensteinerstrasse 12 und Habshagstras se 15 und das Gebäude Reichensteinerstrasse 10 im VP Surbaum sind schützenswert im Sinne des Bauinventars Basel-Landschaft. Bei sämtlichen Sanierungsmassnahmen und insbesondere bei der Ausarbeitung eines neu en Quartierplans im Sinne von § 29 Abs. 5 ZRS ist der Umgang mit diesen Objekten zu thematisieren.
7Bestehende Dienstbarkeiten und vertragliche Vereinbarungen: Allfällige vertragliche Regelungen und Grundbucheinträge wie Grundlasten, Dienst barkeiten etc. bleiben grundsätzlich bestehen, sofern Sanierungsmassnah men nicht eine Anpassung erfordern. Anpassungen dürfen nur soweit vorge nommen werden, dass dadurch der Grundsatz der befriedigenden Gesamt wirkung und Funktionalität der GU respektive des VP nicht beeinträchtigt wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.