Art. 27 · Vereinfachtes Quartierplanverfahren
BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 14 · Original-PDF
1Die Aufstellung von Quartierplänen in vereinfachten Verfahren gemäss §§ 37 ff. und insbesondere § 42 RBG ist in jeder Bauzone auf dafür geeigne ten Arealen möglich. Die Mindestfläche von Quartierplanungen beträgt 2'000 m². Diese Mindestfläche kann in Gewerbezonen unterschritten wer den. Quartierpläne im vereinfachten Verfahren werden vom Gemeinderat er lassen.
2Für die Anwendung des vereinfachten Quartierplanverfahrens gelten fol gende Grundsätze: a. Art der Nutzung gemäss Grundzone; 14 Gemeinde Reinach 7.1-1 b. Nutzungsmass gemäss Grundzone. Ein Nutzungsbonus von maximal 8% (relativ) der Grundnutzung kann gewährt werden, wenn die unter § 26 Abs. 5 ZRS aufgeführten Kriterien und Randbedingungen be achtet werden und eine hochstehende Bebauungs- und Aussenraum qualität sichergestellt ist. c. Gebäude und Umgebung sind so zu gestalten, dass sie in das nach barliche Siedlungsbild passen. Der Gemeinderat kann gegenüber der Grundzone die Erhöhung des Gebäudeprofils um maximal ein zu sätzliches Vollgeschoss gestatten. d. Verkehrsmässige Erschliessung gemäss Strassennetzplan. Anbin dung und Ergänzung zweckmässiger öffentlicher Fusswegverbindun gen zum Fusswegnetz der Gemeinde.
3Im Übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen und Verfahrensschritte (mit Ausnahme der Beschlussfassung) wie beim ordentlichen Quartierplan verfahren (§ 26 ZRS).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.