Art. 26 · Quartierplanung
BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 13 · Original-PDF
1Die Aufstellung von Quartierplänen gemäss §§ 37 ff. RBG ist in jeder Bau zone auf dafür geeigneten Arealen möglich. Die Mindestfläche von Quartier planungen beträgt 2'000 m². Diese Mindestfläche kann in Gewerbezonen unterschritten werden.
2Absichten der jeweiligen Grundeigentümerschaft für die Erarbeitung einer Quartierplanung sind dem Gemeinderat frühzeitig anzuzeigen, damit der Gemeinderat seine Anliegen rechtzeitig einbringen kann.
3Der Quartierplanperimeter richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Abweichungen von den ordentlichen Zonenvorschriften sind im Einverneh men mit dem Gemeinderat und unter Vorbehalt der Beschlussfassung durch den Einwohnerrat möglich.
4Eine Nutzungserhöhung gegenüber der Grundnutzung kann nur dann gewährt werden, wenn die unter Abs. 5 aufgeführten Kriterien beachtet wer den und eine hochstehende Bebauungs- und Aussenraumqualität sicherge stellt wird. 13 7.1-1 Gemeinde Reinach
5Folgende Kriterien sind vom Projektierenden und vom Gemeinderat bei der Ausarbeitung von Quartierplanvorschriften besonders zu beachten: a. Die haushälterische Nutzung des Bodens: b. Steigerung der Wohn- und Aussenraumqualität; c. Einpassung in die Nachbarschaft und in das Orts- und Landschafts bild; d. gute Verkehrserschliessung für Strassen- und Langsamverkehr; e. Anbindung an den öffentlichen Verkehr; f. optimierte Parkierungsanordnung; g. Minimierung der Lärmimmissionen; h. notwendiger Wohnraum für gemeinnützigen Wohnungsbau sowie für Alterswohnungen; i. Energiekonzept (mit Zielen wie Minimierung des Energiebedarfs, ra tionelle Energienutzung, Nutzung von erneuerbaren Energien, Opti mierung der Gebäudehüllen etc.); j. zweckmässige Entsorgung (Wertstoffsammelstellen, Kompostierplät ze etc.); k. Realisierung und Sicherstellung naturnaher Flächen für den ökologi schen Ausgleich; sowie l. zweckmässige Etappierung.
6Der Gemeinderat lässt Quartierplan-Überbauungen durch das kommunale Fachgremium für Stadtentwicklung und bei Bedarf durch die kantonale Fachkommission für Arealüberbauungen begutachten, bevor sie dem Ein wohnerrat vorgelegt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.