Art. 17 · Attikageschosse auf Flachdächern
BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 10 · Original-PDF
1Attikageschosse dürfen auf maximal zwei gegenüberliegenden Fassaden fassadenbündig auf die darunter liegenden Geschossfassaden aufgesetzt werden; die andern Fassaden geschlossener Attikabauteile müssen zwin gend zurückversetzt werden.
2Die Summe der zwingenden Rücksprünge geschlossener Attikabauteile muss im Vergleich zum darunter liegenden Geschoss mindestens 4.0 m be tragen und kann variabel auf die beiden gegenüberliegenden Seiten aufge teilt werden. Der einzelne Rücksprung muss mindestens 1.2 m betragen.
3Dachüberstände des Attikageschosses müssen mindestens 1.2 m hinter der darunterliegenden Fassade liegen.
4Die Höhe des Attikageschosses darf, gemessen ab Oberkante der rohen Decke bis Oberkante der rohen Dachkonstruktion (Tragkonstruktion) des At tikaaufbaus, maximal 3.2 m betragen. Das Attikageschoss schliesst in jedem Fall mit einem Flachdach oder einem flach geneigten Pultdach ab. Weitere Geschosse und Nutzungen über dem Attikageschoss sind nicht zulässig. Der Dachrandabschluss ist in der Höhe auf ein Minimum zu begrenzen.
5Die Fläche des Attikageschosses inklusive technischer Anlagen und Dach terrassenüberdachung darf maximal 65% der Fläche des darunterliegenden Geschosses betragen.
6Massive Brüstungen sind bis zu 1.2 m Höhe zulässig. Diese werden ge messen von Oberkante rohe Decke des darunter liegenden Vollgeschosses bis zur Oberkante Brüstung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.