Art. 16 · Dachaufbauten und Dacheinschnitte
BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 9 · Original-PDF
1Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie untergeordnete SatteldachWiderkehranbauten (gemäss § 16 Abs. 4 ZRS) sind nur auf Dächern mit ei ner Mindestneigung von 35° (alte Teilung) zulässig und müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunter liegenden Fassaden harmonieren.
2Die Summe der Breiten der Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf die halbe Fassadenlänge nicht überschreiten. Der Mindestabstand von den Fassadenenden, Gräten und Kehlen beträgt 1.5 m, derjenige vom First be trägt 1.0 m (vertikal gemessen). Die Front der Aufbauten muss um mindes tens 50 cm hinter die Fassadenflucht zurückgesetzt werden. Unter den Auf bauten muss die Dachhaut durchgeführt werden.
3Die Fronthöhe der Dachaufbauten darf maximal 1.7 m betragen, Messebe ne ist die Aussenkante der Dachaufbau-Seitenwand. Bei Dachaufbauten mit Satteldach wird die Fronthöhe bis zur Oberkante der Dachaufbau-Traufe ge messen. Für überdeckte Dacheinschnitte mit Satteldach gilt diese Bestim mung sinngemäss.
4Untergeordnete Satteldach-Widerkehranbauten an Hauptbauten müssen mindestens um 1.0 m über die Fassade des Hauptbaus vorspringen. Der Widerkehranbau darf die halbe Gebäudelänge nicht überschreiten. Der Min destabstand von den Fassadenenden, Gräten und Kehlen beträgt 1.5 m, derjenige vom First 1.0 m (vertikal gemessen). 9 7.1-1 Gemeinde Reinach
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