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Art. 13 · Ermittlung des Gebäudeprofils / Bauabstände

BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 7 · Original-PDF

1Fassadenhöhe: Die Fassadenhöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der äussersten Fassadenflucht mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen bzw. des abgegrabenen Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Sparren (rohe Dachkonstruktion). Bei Abgrabungen des gewachsenen Terrains am Gebäude darf die zulässige Fassadenhöhe nicht überschritten werden. Bei Pultdächern darf die pultfirstseitige Fassadenhöhe um 2.0 m überschritten werden.

2Gebäudehöhe: Die Gebäudehöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bzw. des abge­ grabenen Terrains bis zum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion.

3Abgrabungen für Garagen und Eingänge: Für Garagen und Eingänge sind zusätzliche Abgrabungen ohne Änderung des Messpunktes für Fassadenund Gebäudehöhe auf einer Fassadenlänge von maximal 7.0 m gestattet. Dabei darf das Unter- bzw. Sockelgeschoss maximal 2.8 m in Erscheinung treten.

4Versetzte Geschosse: Bei versetzter Geschossbauweise muss für jeden versetzten Teil die Fassaden- und die Gebäudehöhe separat eingehalten werden. Die Fassadenhöhe wird beim Gebäudeversatz ab dem gewachse­ nen bzw. dem abgegrabenen Terrain gemessen.

5Erhöhte Bauteile: Sind einzelne erhöhte Bauteile aus technischen und betrieblichen Gründen erforderlich, so können sie die zulässige Gebäudehö­ he überschreiten. 7 7.1-1 Gemeinde Reinach

6Gebäudelänge: Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleins­ ten umschriebenen Rechtecks eines Gebäudes. Bei mehrgeschossiger Bau­ weise werden eingeschossige Anbauten und Zwischenbauten bei der Be­ rechnung der Gebäudelänge nicht mitgerechnet. Bei eingeschossiger Bau­ weise werden Anbauten und Zwischenbauten bei der Berechnung der Ge­ bäudelänge nicht mitgerechnet, wenn sie eine wesentlich kleinere Gebäude­ höhe und eine wesentlich kleinere Grundfläche als der Hauptbaukörper auf­ weisen.

7Abstände der Bauten zwischen Bau- und Strassenlinie (§ 54 RBV): In Er­ gänzung zu § 54 RBV müssen Vordächer und Dachüberstände mindestens 0.5 m und tragende Teile bzw. Stützen mindestens 1.0 m hinter der Strassenlinie errichtet werden. In Kurven oder Kreuzungsbereichen sind die Mindestabstände zur Strassenlinie einzuhalten. Dabei sind die Sichtfelder zur Sicherstellung der notwendigen Sichtverhältnisse (Verkehrssicherheit) freizuhalten.

8Gebäudeprofil angebauter oder freistehender Nebenbauten: Für angebaute oder freistehende Nebenbauten wie Garagen, Carports, Unterstände, Über­ dachungen, Schöpfe und dergleichen darf die Fassadenhöhe maximal 2.75 m, die Gebäudehöhe bis Oberkante rohe Dachkonstruktion maximal 4.25 m betragen. Gemessen wird an der äussersten Fassadenflucht vom höchsten Punkt des gewachsenen Terrains aus. Bei Nebenbauten mit Flach- und Pultdächern gilt die Fassadenhöhe als Maximalhöhe.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.